§ 557 HGB, Zeitchartervertrag
Paragraph 557 Handelsgesetzbuch

(1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen.


(2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen.


(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitchartervertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Webseiten zum Paragraphen

§ 557 HGB Zeitchartervertrag Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a49060.htm
(1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere.

HGB § 557 Zeitchartervertrag | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/557
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.

HGB § 557 Zeitchartervertrag - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_557/
20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 2

§ 557 HGB: Zeitchartervertrag - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/hgb/557
557 HGB: Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinba

.§ 557 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/557-HGB_108485
Wird das Schiff im ganzen oder zu einem verhältnismäßigen Teil oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet so kann jede Partei.


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter › § 557

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 557 HGB
    § 557 Abs. 1 HGB oder § 557 Abs. I HGB
    § 557 Abs. 2 HGB oder § 557 Abs. II HGB
    § 557 Abs. 3 HGB oder § 557 Abs. III HGB

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