§ 559 HGB, Bereitstellung des Schiffes
Paragraph 559 Handelsgesetzbuch

(1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen.


(2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeitcharterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.


Benachbarte Paragraphen


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Handelsgesetzbuch (HGB) - Transportrecht.de

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Handelsgesetzbuch (HGB). Vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.4.2004 (BGBl. I S. 550) m.W.v. 16.4.2004. Fünftes Buch ...... 559 Pflichten des Verfrachters. (1) Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Verfrachter dafür zu s

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HGB-Jahresabschluss 2016 - Hamborner REIT AG

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27.10.2014 - 607 Abs. 2 HGB a.F. (Zurechnung bei nautischem Verschulden,. Feuer) ... HGB. Anders als die zuletzt genannte Vorschrift regelt Absatz 1 jedoch nur die Haftung des Beförderers (hier: des Verfrachters) für Verlust oder Beschädigung des Gutes.

Bewertungsrichtlinie

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§ 559 HGB Bereitstellung des Schiffes Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a49062.htm
(1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen. (2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer.

.§ 559 HGB - Brennecke & Partner

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HGB § 407 Frachtvertrag - NWB Datenbank

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Instandhaltung · § 555 Sicherung der Rechte des Vermieters · § 556 Kündigung · § 557 Zeitchartervertrag · § 558 Beurkundung · § 559 Bereitstellung des Schiffes · § 560 Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes · § 561 Verwendung des Schiffes ·

HGB - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.

Auswirkung von Charterverträgen/Haftungsfragen - tis-gdv.de

http://www.tis-gdv.de/tis/tagungen/svt/svt07/eckardt/inhalt05.htm
Grundsätzlich gilt bei der Zeitcharter, daß auch auf die einzelne Ladungsreise abzustellen ist und die See- und Ladungstüchtigkeit vor der Reise sicherzustellen ist; hier muß eine analoge Anwendung des § 559 HGB vorgenommen werden, da dies dem Wortlaut n


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter › § 559

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 559 HGB
    § 559 Abs. 1 HGB oder § 559 Abs. I HGB
    § 559 Abs. 2 HGB oder § 559 Abs. II HGB

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