§ 569 HGB, Rückgabe des Schiffes
Paragraph 569 Handelsgesetzbuch

(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten Ort zurückzugeben.


(2) Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet, so hat der Zeitcharterer abweichend von Absatz 1 das Schiff dort zurückzugeben, wo es sich in dem Zeitpunkt befindet, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Partei, die den Grund für die außerordentliche Kündigung zu vertreten hat, hat jedoch der anderen Partei den durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Niederstwerttest für Beteiligungen im Jahresabschluss nach HGB

https://www.wiwi.uni-rostock.de/fileadmin/Institute/BWL/Rechnungswesen/pdf/2014...
von § 290 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB erfüllt, handelt es sich ... HGB). Fällt der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung weg, besteht ein Zuschreibungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB). Die Zugangs- und Folgebewertung der hier fokussierten ..... mittl

Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB Band 7 ...

https://www.soldan.de/media/pdf/ec/97/ac/9783406610271_inh.pdf
Sie soll jedoch Praxis und Wissenschaft in einem möglichst frühen Zeitpunkt die Einarbeitung in das neue Recht erleichtern und zugleich zu einer Diskussion neuer Probleme anregen. Der Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch erläutert damit als erster u

HGB Anhang 2014 deutsch IR_cs_akb_clean_cs - Investor Relations ...

https://investor-relations.lufthansagroup.com/fileadmin/downloads/de/finanzberi...
31.12.2014 - Jahresabschluss. Anhang. Weitere Informationen. Gewinn- und Verlustrechnung. Deutsche Lufthansa AG Jahresabschluss 2014. 3. Deutsche Lufthansa AG. Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2014 in Mio. €. Anhang. 2014. 2013. Erlöse a

Fristlose Kündigung

http://ids-verwaltung.de/download/C5fbe4e4fX125075b991eXY63d9/fristlose_Kuendig...
einer Kündigungsfrist beendet werden. Diese Kündigungstatbestände sind in § 543, §. 569 BGB geregelt. Darüber hinaus gibt es ein von der Rechtsprechung entwickeltes übergesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund analog § 626, § 723 BGB, §. 89a, 133

28 HGB

http://www.jura-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/HuGR/13HuGR-569-574.pdf
Folie 569. III. Einbringung eines Handelsgeschäfts in eine Personengesellschaft, § 28 HGB. 1. Allgemeines. • Unklar formuliert, weil „Eintritt“ in Geschäft eines. Einzelkaufmanns Neugründung einer. Personenhandelsgesellschaft darstellt. • Bei unbeschränk


Webseiten zum Paragraphen

§ 569 HGB Rückgabe des Schiffes Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49075.htm
(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten Ort zurückzugeben. (2) Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet, so hat der Zeitcharterer abweichend.

HGB - Handelsgesetzbuch - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb
HGB - Handelsgesetzbuch. Home · Gesetze; HGB - Handelsgesetzbuch. In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung. Zuletzt geändert durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S.

HGB § 553 Schiffsmietvertrag - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_553/
18.07.2017 - ... 568 Zurückbehaltungsrecht · § 569 Rückgabe des Schiffes. Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen. § 570 Schadenersatzpflicht · § 571 Mitverschulden · § 572 Fernschädigung · § 573 Beteiligung eines Binnenschiffes · § 574 Pflichten des Bergers

Seehandelsrecht, Band 2: §§ 481 – 569 | Ramming, 2018 | Buch ...

http://www.beck-shop.de/Ramming-Seehandelsrecht-Band-2-481-569/productview.aspx...
Dieser Kommentar umfasst das gesamte Seeprivatrecht. Nach der umfassenden Reform des deutschen Seehandelsrechts werden neben der ausführlichen Kommentierung des Fünften Buches des HGB auch zahlreiche weitere Regelwerke und Bestimmungen, sowie eine Reihe

HS 18.742: OGH 15.6.1988, 1 Ob 569/88: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0975000742
Hinweis. S d E auch bei §§ 335 ff (alt) (= §§ 178 ff neu) HGB Nr 18.137, § 1 KWG Nr 18.427, § 859 ABGB Nr 18.575, § 901 ABGB Nr 18.679 und § 18 KSchG Nr 19.072. Vgl zu a) HS 17.011, 16.704, 10.876, 9519a; zu c) HS 16.649, 12.887, 10.987/4, 10.989, 10.990


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter › § 569

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 569 HGB
    § 569 Abs. 1 HGB oder § 569 Abs. I HGB
    § 569 Abs. 2 HGB oder § 569 Abs. II HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net