Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.
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Tel: +49 40 570 19 10 10 ... Gegenüber Verbrauchern gelten unsere AGB´s und die Regelungen aus dem HGB – Frachtgeschäft. ... Note: In clause 23 the ADSp 2017 deviates from the statutory liability limitation in section 431 German Commercial Code (HGB) by
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30.09.2013 - sind nach § 315 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 298 Abs. 3 HGB .... ten des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) und des deut- ..... ziffer 7 Ertragsteuern. Geschäftsjahresende. 30. September. (in Mio. €). 2013. 2012. Ertragsteueraufwendungen.
https://www.soldan.de/media/pdf/ec/97/ac/9783406610271_inh.pdf
Sie soll jedoch Praxis und Wissenschaft in einem möglichst frühen Zeitpunkt die Einarbeitung in das neue Recht erleichtern und zugleich zu einer Diskussion neuer Probleme anregen. Der Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch erläutert damit als erster u
http://www.seerecht.de/wp-content/uploads/dvis-vortrag-20170629-dr.-k.-ramming....
29.06.2017 - zentrales Merkmal: Verschulden als Grundlage der Haftung. • historischer Zweck des ZusÜSee: Festschreibung des Verschuldensprinzips. • die Grundsätze der Haftung (Art. 2 bis 4 ZusÜSee, §§ 570, 571 Abs. 1 HGB). • alleiniges Verschulden „eines
https://www.idw.de/blob/107510/95022ae9852d6f2212349982ad9cba79/down-idweps270n...
28.02.2018 - für die Aufstellung eines HGB-Abschlusses. Eine Begründung für diesen unterstellten. Gleichlauf von 5 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB (bzw. EU-Bilanzrichtlinie) und IAS 1.25 f. bie- tet IDW EPS 270 n.F. nicht; es dürfte sich um eine unkritische Übernah
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3. Erstmalige Anwendung und Übergangsvorschriften ........................ 569. L. § 317 HGB. Gegenstand und Umfang der Prüfung ............................. 570. 1. Überblick ..............................................................................
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a49076.htm
Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen.
https://lxgesetze.de/gesetze/hgb/570
570 HGB: Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen ver
https://www.brennecke-partner.de/570-HGB_108501
570 HGB. (1) Nach dem Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Überliegezeit vereinbart ist, nach dem Ablauf der Überliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,
https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/570
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_570/
20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 2