§ 577 HGB, Höhe des Bergelohns
Paragraph 577 Handelsgesetzbuch

(1) Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Festsetzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihenfolge zu berücksichtigen:

1.
der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände;
2.
die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2);
3.
das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;
4.
Art und Erheblichkeit der Gefahr;
5.
die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie auf die Rettung von Menschenleben;
6.
die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Unkosten und Verluste;
7.
die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;
8.
die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
9.
die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
10.
die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.


(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.


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Webseiten zum Paragraphen

.§ 577 HGB - Brennecke & Partner

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577 HGB. (1) Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so

LEW 13896 - v100-online.de

https://www.v100-online.de/index.php?nav=1000001&id=38701&action=vermietung
__.__.1973, Auslieferung an DR - Deutsche Reichsbahn "110 577-4". 24.08.1973, Abnahme. 01.09.1973, Indienststellung. 01.01.1992, Umzeichnung in "201 577-4". 01.01.1994, => DB AG - Deutsche Bahn AG, GB Traktion "201 577-4". 12.06.1995, z-Stellung. 20.12.1

HGB § 160 Haftung des Gesellschafters - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_160/
Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen. § 570 Schadenersatzpflicht · § 571 Mitverschulden · § 572 Fernschädigung · § 573 Beteiligung eines Binnenschiffes · § 574 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen · § 575 Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

HS 14.090: OGH 13.12.1984, 8 Ob 577/83: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0920303609
Hinweis. S d E auch bei § 161 Abs 2 HGB Nr 14.147 und § 228 ZPO Nr 15.082. Vgl HS 12.120, 10.323, 10.324, 9142, 9147. Schlagwort(e). Gesellschafterbeschluß, Mehrheitsprinzip (OHG, KG); Gesellschaftsvertrag, Abänderung durch Mehrheitsbeschluß; Mehrheitspr

HSH Nordbank - Seite 577 - Bondboard

http://www.bondboard.de/forum/showthread.php?101-HSH-Nordbank/page577
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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt: Bergung › § 577

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 577 HGB
    § 577 Abs. 1 HGB oder § 577 Abs. I HGB
    § 577 Abs. 2 HGB oder § 577 Abs. II HGB

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