§ 580 HGB, Fehlverhalten des Bergers
Paragraph 580 Handelsgesetzbuch

(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.


(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder zu begrenzen.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

§ 580 HGB Fehlverhalten des Bergers Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49086.htm
(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens.

HGB § 580 Fehlverhalten des Bergers - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_580/
18.07.2017 - 4. 2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) m

§ 580 Fehlverhalten des Bergers - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt: Bergung › § 580

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 580 HGB
    § 580 Abs. 1 HGB oder § 580 Abs. I HGB
    § 580 Abs. 2 HGB oder § 580 Abs. II HGB

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