§ 593 HGB, Schiffsgläubigerrecht
Paragraph 593 Handelsgesetzbuch

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 593 HGB Schiffsgläubigerrecht Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a49099.htm
Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.

HGB § 593 Schiffsgläubigerrecht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_593/
zur Änderungsdokumentation [AAAAA-73945]. 1Anm. d. Red.: Fünftes Buch i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.

HGB § 593 Schiffsgläubigerrecht | W.A.F. - betriebsrat.com

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Handelsgesetzbuch - Kostenfreie Inhalte 2015 | juris Das Rechtsportal

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Dritter Unterabschnitt: Große Haverei › § 593

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 593 HGB
    § 593 Abs. 1 HGB oder § 593 Abs. I HGB

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