(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind.
(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der Großen Haverei.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die der Reeder für das Schiff genommen hat.
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Die Synopsen der Unterschiede zwischen der Rechnungslegung nach IFRS und HGB wurden stellenweise um neue Erkenntnisse aus der zwischenzeitlich fortgeschrittenen Kommentierung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes erweitert. Prof. Dr. Dirk Hachmeister v
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25.04.2013 - Text § 598 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_598/
598 Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger [2]. (1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind. (2) 1Das Pfandrech
https://lxgesetze.de/gesetze/hgb/598
598 HGB: Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind.
https://www.brennecke-partner.de/598-HGB_108529
598 HGB. Für die Tage, die der Verfrachter wegen der Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land länger warten muß, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eintritt. Dagegen ist für die T
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