§ 598 HGB, Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
Paragraph 598 Handelsgesetzbuch

(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind.


(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der Großen Haverei.


(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die der Reeder für das Schiff genommen hat.


Benachbarte Paragraphen


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HGB § 598 Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger - NWB ...

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598 HGB: Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind.

.§ 598 HGB - Brennecke & Partner

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger › § 598

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 598 HGB
    § 598 Abs. 1 HGB oder § 598 Abs. I HGB
    § 598 Abs. 2 HGB oder § 598 Abs. II HGB
    § 598 Abs. 3 HGB oder § 598 Abs. III HGB

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