§ 61 HGB
Paragraph 61 Handelsgesetzbuch

(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.


(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Verjährung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot - RA-Leising.de

http://www.kanzlei-leising.de/Publikationen/10_AZR_51106.pdf
Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von §

Urteil: Tatbestand:

https://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidunge...
16.01.2013 - Rechtsvorschriften: §§ 60, 61 Abs. 1 HGB, 280, 249 ff. BGB. Leitsatz: Zu den Kausalitätsproblemen bei Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers wegen un- erlaubter Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers. Urteil: I. Die Berufung der Klägerin ge

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein HGB §§ 61, 84 Der ...

https://www.prinz.law/static/urteile/pdf//bgh/VII_ZR_133-62.pdf
ja. Amtliche Sammlung: nein. HGB §§ 61, 84. Der Geschäftsherr kann, wenn der Handelsvertreter in unzulässiger Weise Geschäfte für einen Konkurrenten vermit telt, nicht Herausgabe des Verdienstes in entsprechender. Anwendung des § 61 HGB verlangen«. BGH,

Urteil

http://www.nussbaum-legal.de/fileadmin/Redaktion/PDF_Daten/AmtsgerichtAalen.pdf
Innerhalb die- ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. |. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Vergütung i.H.V.. 379,61 € aus § 420 HGB in Verbindung mit dem zwi

Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Entwurf eines wp ...

https://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_28-04-2017_2.pdf
Telefax: 0 30 - 72 61 61-107. E-Mail: reiner.veidt@wpk.de. Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Entwurf eines wp.net-Fachgutachtens: Grundsätze zur Durchführung von gesetzlichen. Abschlussprüfungen nach §§ 316 ff. HGB auf Basis der ISA. Berlin,


Webseiten zum Paragraphen

Handelsgesetzbuch: HGB | 62., überarbeitete Auflage, 2018 | Buch ...

http://www.beck-shop.de/handelsgesetzbuch-hgb/productview.aspx?product=22887991
09.02.2018 - Handelsgesetzbuch: HGB, 2018, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-72202-8, portofrei.

Wettbewerbsrecht | Bei Wettbewerbsverstößen gilt in allen Fällen die ...

http://www.iww.de/aa/archiv/wettbewerbsrecht-bei-wettbewerbsverstoessen-gilt-in...
02.01.2008 - Solche ArbG können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß eines Handlungsgehilfen zustehenden Ansprüche geltend machen. Für die Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfri

Wettbewerbsverbot | Jura

http://jura-companion.de/arbeitsrecht/wettbewerbsverbot-arbeitnehmer-und-arbeit...
HGB. Zeitlicher Geltungsbereich. Die §§ 74 ff. HGB gelten nur für Wettbewerbsabreden für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Hierbei ist der Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich. Individualvertragliche Abreden, die

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Kurzbeschreibung. HGB Handelsgesetzbuch/9783423050029 | | Ohne Seehandelsrecht, mit Publizit tsgesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Wechselgesetz und Scheckgesetz. Ohne Seehandelsrecht, mit Publizit tsgesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Wechselgesetz und Scheck


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 61

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 61 HGB
    § 61 Abs. 1 HGB oder § 61 Abs. I HGB
    § 61 Abs. 2 HGB oder § 61 Abs. II HGB

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