§ 613 HGB, Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
Paragraph 613 Handelsgesetzbuch

Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.


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Fall 3 (§ 25 HGB)

http://www.bilanzrecht.uni-koeln.de/fileadmin/sites/gesellschaftsrecht-bilanzre...
BGB), oder einer Haftung als neuer Betriebsinhaber (§ 613 a BGB). Nach dem Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für einen besonderen Verpflichtungsgrund. Ergebnis: Die B hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB iVm §


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Betriebsübergang - Ver.di

https://www.verdi.de/wegweiser/mitbestimmung/++file++536a14cbbdf98d076e00005c/d...
613 a BGB sichert, dass die Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang auf den neuen. Inhaber mit übergehen. Auch Einkommen und sozialer Besitzstand sind in beschränktem. Umfang und für eine begrenzte Zeit gesichert. Obwohl der Schutz unvollkommen ist, en

Handelsgesetzbuch HGB - Transportrecht.de

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Handelsgesetzbuch. HGB. Ausfertigungsdatum: 10.05.1897. Vollzitat: "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ...... dem derjenige, der den Rückgriffsanspruch geltend macht, den Anspruch befriedigt hat oder an dem

Unternehmensnachfolge: Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung

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normalen Verjährungsvorschriften. C. Voraussetzungen der Haftung des Erwerbers eines Unternehmens bei Fir- menfortführung gem. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB. I. Erwerb eines kaufmännischen .... derungen, so haftet er für diese Lohnforderungen nach § 613 a BGB i.V

Die Haftung nach §§ 25 ff. HGB - Caemmerer Lenz

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... Kaufpreis berücksichtigt. 3. Unternehmensveräußerung ohne Firmenfortführung (§ 25 Abs. 3 HGB). Der Erwerber haftet nur,. • bei Fortführung des Handelsgeschäfts. •. Ohne Firmenfortführung. • bei besonderen Verpflichtungsgründen. (z. B. bei Schuldbeitr

Das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz - Haftungsbegrenzung für aus ...

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hinaus, weil erst mit der späteren Fälligkeit die Frist des § 159 HGB a.F. begann. Gerade bei Verbindlichkeiten ... Die Rechtsprechung hatte durch die analog § 159 HGB a.F. entwickelte Enthaftungstheorie die Haftung auf ... Durch die spezielle Enthaftung


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Fassung § 613 HGB a.F. bis 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

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25.04.2013 - Text § 613 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)

§ 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49120.htm
Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des.

§ 613 HGB, Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/613
Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt

Anhang nach HGB: Inhalt des aufzustellenden Anhangs / 6.1.3 ... - Haufe

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Berichtsgegenstand und zugrunde liegende Vorschriften Zitat HGB § 285 Sonstige Pflichtangaben Ferner sind im Anhang anzugeben: … 14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unterneh

.§ 613 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/613-HGB_108545
(1) Die Kosten der Besichtigung trägt der Antragsteller. (2) Ist die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und wird ein Verlust oder eine Beschädi.


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Siebter Abschnitt: Allgemeine Haftungsbeschränkung › § 613

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 613 HGB
    § 613 Abs. 1 HGB oder § 613 Abs. I HGB

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