§ 618 HGB, Einstweilige Verfügung eines Bergers
Paragraph 618 Handelsgesetzbuch

Auf Antrag eines Bergers (§ 574 Absatz 1) kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Bergelohn oder Sondervergütung dem Berger einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat und zu welchen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.


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Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB) von. Prof. Dr. Hartmut Oetker, Prof. Dr. Andreas Bergmann, Dr. Katharina Boesche, Prof. Dr. Jan Busche, Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou, Prof. Dr. Robert Koch, Prof. Dr. Torsten Körber, Karl Kotzian-Marggraf, Prof. Dr.

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Webseiten zum Paragraphen

§ 618 HGB Einstweilige Verfügung eines Bergers Handelsgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a49125.htm
Auf Antrag eines Bergers (§ 574 Absatz 1) kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner des.

HGB § 618 Einstweilige Verfügung eines Bergers - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_618/
zur Änderungsdokumentation [AAAAA-73945]. 1Anm. d. Red.: Fünftes Buch i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.

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RG, 08.06.1917 - II 618/16 | OpinioIuris

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Solche finden sich etwa in den §§ 62 HGB, 80 SeemG, 120b, c GewO. Erfasst werden zudem Werkvertragsverhältnisse, wenn die Werkleistung in Räumlichkeiten des Bestellers erbracht wird oder die von ihm gestellten Vorrichtungen und Gerätschaften die Gesundhe


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Achter Abschnitt: Verfahrensvorschriften › § 618

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 618 HGB
    § 618 Abs. 1 HGB oder § 618 Abs. I HGB

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