(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
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http://arbeitsrechtsforum-hannover.de/wp-content/uploads/2015/09/Vortrag-Br%C3%...
Vorvertrag Wettbewerbsverbot. „Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, auf Wunsch des Arbeitgebers eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß den Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB abzuschließen. Der Arbeitgeber kann von diesem Recht
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/5U236.11.pdf
Die zur analogen Verwendung des § 74 HGB erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit eines freiberuflich tätigen. Einzelunternehmers von seinem Auftraggeber ist durch Be- urteilung aller erkennbaren objektiven Umstände des Ein- zelfalls gerichtlich festzu
https://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidungen...
Urteil vom 14.08.1975 (AP Nr. 35 zu § 74 HGB) entschieden, dass ein solcher Ver- weis auf die Vorschriften des HGB im Zweifel die Zusage einer Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe enthält und hat in einer neueren. Entscheidu
https://www.handwerk-magazin.de/files/smfiledata/2/9/4/5/5/6/00394411Arbeitsver...
werden. Der Vertrag muss in diesem Fall einerseits ein Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer enthalten, andererseits auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung. Die. Urkunde, die vom Arbeitgeber unterzeichnet ist, muss
http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Oetker-Kommentar-Handelsgesetz...
ab Abruf 346 74 ab Kai 346 74, 76 ab Lager 346 74 ab Schiff 346 74, 77 ab Station 346 74 ab Werk 346 74, 78. – netto ab Werk 346 74, 85. Abfälle Vor 373–381 34. – Kunststoffabfälle, Untersuchungsobliegenheit. 377 60. – Lagervertrag 467 5. Abfindung 131 5
http://www.lsl-legal.de/fileadmin/user_upload/pdf/k%29%20PuR0903_Linderhaus_Nac...
Bereits zu diesem Zeitpunkt tauchen erste juristische Fallstricke auf: Das Handelsgesetzbuch (§§74ff. HGB) legt für. Handlungsgehilfen feste Regelungen für die Gültig- keit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote fest. Es ist ein arbeitsrechtlicher Mindests
http://jura-companion.de/arbeitsrecht/wettbewerbsverbot-arbeitnehmer-und-arbeit...
74 HGB. (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändig
https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-nachvertragliche-wettbewerbsverbot-des-ar...
26.02.2014 - In der Vergangenheit waren nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur für kaufmännische Angestellte (§ 74 HGB) und für Handelsvertreter (§ 90a HGB) geregelt. Das Bundesarbeitsgericht dehnte den Anwendungsbereich der §§ 74 ff. HGB jedoch auf säm
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/nachvertragliches-wettbewerbsverbot...
11.11.2015 - Im Einzelfall kann ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers i.S.v. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB daran bestehen, dass sich der ausgeschiedene Mitarbeiter nicht in erheblichem wirtschaftlichem Umfang an einem Konkurrenzunternehmen
https://www.finanztip.de/arbeitsrecht-wettbewerbsverbot-nachvertraglich/
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt den Vorschriften der §§ 74 ff. HGB. Diese Regelungen im HGB, sind sehr sperrig und die Ausdrucksweise in der sie gehalten sind, ist antiquiert. Die §§ 74 ff. HGB stellen bestimmte Anforderungen für die M
https://www.kluge-recht.de/arbeitsrecht-ratgeber/wettbewerbsverbot.html
Die Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers kann aber nach der Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen werden, wenn das Wettbewerbsverbot ausdrücklich vereinbart wird und die Vorschriften der §§ 74 ff HGB eingehalten werden. Dann gibt