§ 74a HGB
Paragraph 74a Handelsgesetzbuch

(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.


(2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde.


(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.


Benachbarte Paragraphen


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1 - Mandanteninformation September 2003 Arbeitsvertragliches ...

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Unverbindlich ist die Abrede, wenn das Verbot nicht einem berechtigten geschäftlichen Interesse des ArbGeb dient (§ 74a Satz 1 HGB). Vorausgesetzt wird ein konkreter Bezug zwischen der bisherigen Tätigkeit und dem Gegenstand des Wettbewerbsverbots. Die w


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II. Telos der §§ 74 ff. HGB und Rückschlüsse für die Interessenlage ..... 140. 1. Inhaltliche Grenzen und Rechtsfolgen des § 74a Abs. 1 HGB......... 140 a) Inhaltliche Grenzen, § 74a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HGB .......... 140 b) § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB:

Vortragsreihe 12/2017

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07.12.2017 - 74a Abs. 1 HGB. (1) Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berück- sichtigung der gewährten En

1 Deckblatt

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Wettbewerbsverbot beispiels- weise auch dann, wenn zwar eine Karenzentschädigung ver- einbart ist, diese aber weniger als 50 % der zuletzt gezahlten. Bezüge beträgt (§ 74a Abs. 1. Satz 2 HGB). Bei einem unver- bindlichen Wettbewerbsverbot kann der Arbeit

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19.05.2015 - Schriftform und Aushändigung der Urkunde an den Arbeitnehmer (§ 74 Abs. 1 HGB). 3. Berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers (§ 74a Abs. 1 Satz 1 HGB). 4. Keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers (§ 74a Abs.

Wettbewerbsverbote - Leseprobe

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a) Allgemeines. Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt sich zunächst ohne weiteres, dass ein privates Interesse des Arbeitgebers nicht reicht, erforderlich ist ein geschäftliches Interesse. Die ältere Literatur hat an das geschäf


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HGB § 74a Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_74a/
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [AAAAA-73945]. 1Anm. d. Red.: § 74a i. d. F. des Gese

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers - Anwalt.de

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26.02.2014 - Weiterhin ist ein Wettbewerbsverbot nach § 74a Abs. 1 Satz 2 HGB für den Arbeitnehmer unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des A

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74a. (1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit

1b Individualarbeitsrecht – Teil 2 / cc) Grenzen des § 74a HGB - Haufe

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Rz. 858 Nach § 74a Abs. 1 HGB ist das Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient (Satz 1) oder soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Or

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Nach § 74a Abs. 1 S. 1 HGB ist darüber hinaus Voraussetzung, dass ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers an dem Wettbewerbsverbot besteht. Vorausgesetzt wird insofern ein konkreter Bezug zwischen der bisherigen Tätigkeit und dem Gegen


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 74a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 74a HGB
    § 74a Abs. 1 HGB oder § 74a Abs. I HGB
    § 74a Abs. 2 HGB oder § 74a Abs. II HGB
    § 74a Abs. 3 HGB oder § 74a Abs. III HGB

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