§ 74b HGB
Paragraph 74b Handelsgesetzbuch

(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen.


(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.


(3) Soweit Bezüge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Non-competition clauses Germany - ILO

http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_dialogue/---dialogue/documents/me...
04.09.2006 - The compensation, also called compensation for restraint of competition, is to be paid monthly (Section 74 b (1) HGB). The employee must deduct other wages or salaries from this sum. This is only the case if the compensation and the wages ea

Indirekte nachvertragliche ... - Nomos Shop

http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783848718405_lese01.pdf
Dritter Teil: 127. Einführung. A. 127. Die Inhaltskontrolle indirekter Wettbewerbsverbote. B. 128. Direkte Anwendung der §§ 74 Abs. 2, 74a, 74b und 74c. HGB. I. 128. Analoge Anwendung der §§ 74 Abs. 2, 74a HGB auf indi- rekte Wettbewerbsbeschränkungen. I

Handelsgesetzbuch - HGB

http://www.krage.de/fileadmin/hannover/HGB.pdf
Handelsgesetzbuch. HGB. Ausfertigungsdatum: 10.05.1897. Vollzitat: "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ...... 74b. (1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am. Schluß je

Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB ... - McLegal

https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Kommentar zum. Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 4. Auflage 2015 ...

Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB) - Oetker ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Oetker-Kommentar-Handelsges...
Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB) – Oetker / Bergmann / Boesche / et al. schnell und portofrei ... (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 3. Auflage. 201


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 74b Entschädigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_74b/
18.07.2017 - ... 74a Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots · § 74b Entschädigung · § 74c Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf die Entschädigung · § 75 Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots bei Kündigung des Dienstverhältnisses · § 75a Keine Entschädigung b

§ 74 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48535.htm
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und.

Zitierungen von § 74b HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/v48537.htm
Zitierungen von § 74b HGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74b HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-nachvertragliche-wettbewerbsverbot-des-ar...
26.02.2014 - In der Vergangenheit waren nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur für kaufmännische Angestellte (§ 74 HGB) und für Handelsvertreter (§ 90a HGB) geregelt. Das Bundesarbeitsgericht dehnte den Anwendungsbereich der §§ 74 ff. HGB jedoch auf säm

§ 74b Abs. 1 HGB | Dr. Gloistein & Partner

http://www.gloistein-partner.de/original/begriff/74b-abs-1-hgb
Im laufenden Arbeitsverhältnis ist Wettbewerb des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber strengstens untersagt. Dies ist selbstverständlich, kann es doch nicht angehen, dass der Arbeitnehmer „seinen“ Arbeitgeber in dessen Geschäftsfeld attackiert, solan


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 74b

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 74b HGB
    § 74b Abs. 1 HGB oder § 74b Abs. I HGB
    § 74b Abs. 2 HGB oder § 74b Abs. II HGB
    § 74b Abs. 3 HGB oder § 74b Abs. III HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net