§ 74c HGB
Paragraph 74c Handelsgesetzbuch

(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.


(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Vertragliches Wettbewerbsverbot § 74 HGB - Arbeitsrechtsforum ...

http://arbeitsrechtsforum-hannover.de/wp-content/uploads/2015/09/Vortrag-Br%C3%...
74 c HGB. „Der Handlungsgehilfe muss sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläss


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Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/35-52-9783406567728_1502201208335889...
bewerbsverbot hergeleitet werden könnte, was jedoch weder mit Art. 12 GG noch den §§ 74 ff. HGB vereinbar wäre. 787 Jaeger S. 179; Bauer/Diller Wettbewerbsverbote § 24 VII Rn. 753; aA jedoch für den Geltungsbereich von § 74c HGB: ErfK/Oetker § 74c HGB Rn

URTEIL

https://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidunge...
Die Brauerei ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Dauer der Ka- renzverpflichtung eine Entschädigung in Höhe der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Die Anrechnung anderweiti- gen Erwerbs wird nach § 74c HGB geregelt, auch sowei

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer

http://www.lsl-legal.de/fileadmin/user_upload/pdf/k%29%20PuR0903_Linderhaus_Nac...
Position: Es erfolgt keine Anrechnung eines ander- weitigen Verdiensts auf die Karenzentschädigung eines GmbH-Geschäftsführers. Der Rechtsgedanke des §74c HGB, so der BGH, gilt für den GmbH-. Geschäftsführer nicht. iHINWEIS. Möglich bliebe es, eine solch

GmbH-Musterformulierungen - Centrale für GmbH

http://www.centrale.de/media/form_gfvertr_wettbewerbsverbot.pdf
grenze nach §74 c HGB für Arbeitnehmer erst bei. 110 % bzw. 125 % liegt, kann gegenüber dem Geschäfts- führer schon bei geringeren Gesamtbezügen angerech- net werden. (3) Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Geschäfts- führer für die Dauer des Wettbew

Mandanteninformation - AULINGER Rechtsanwälte

https://www.aulinger.eu/wp-content/uploads/Mandanteninformation-November-2005.p...
24.11.2005 - chen, auf seinem angestammten Geschäftsgebiet tätig zu werden, dürfte eine Entschädigungszahlung in der Regel unabdingbar sein. In der Höhe ist eine. Orientierung an § 74 c HGB zu empfehlen; die dort verlangten 50 % des bisherigen Einkommens


Webseiten zum Paragraphen

Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot im ...

http://www.arbeitsrecht-wettbewerbsverbot.de/karenzentschaedigung.html
Der Arbeitnehmer muss sich auf die Entschädigung anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, § 74 c HGB. Anderweitiger Verdienst ist aber nur anzurechnen, soweit die Entschädig

Wettbewerbsverbot § 74 c HGB - frag-einen-anwalt.de

https://www.frag-einen-anwalt.de/Wettbewerbsverbot-74-c-HGB--f49087.html
10.11.2008 - Sehr geehrte Damen und Herren, zu meinem Anstellungsvertrag erhalte ich die Möglichkeit einer Zusatzvereinbarung über da... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-nachvertragliche-wettbewerbsverbot-des-ar...
26.02.2014 - Auch das Arbeitslosengeld ist als Lohnersatzleistung wie jeder anderweitige Verdienst nach § 74c Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Es ist dem Arbeitgeber allerdings verwehrt, die Karenzentschädigung schon allein deswegen zu kürzen, weil der Arb

HGB § 74c Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf die ...

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18.07.2017 - ... 74a Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots · § 74b Entschädigung · § 74c Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf die Entschädigung · § 75 Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots bei Kündigung des Dienstverhältnisses · § 75a Keine Entschädigung b

HENSCHE Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Wettbewerbsverbot.html
60 HGB lautet: "§ 60 [Gesetzliches Wettbewerbsverbot]. (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem .... Bei der Berechnung der Karenzentschädigung gilt gemäß § 74c HGB, dass sich der Arbei


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 74c

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 74c HGB
    § 74c Abs. 1 HGB oder § 74c Abs. I HGB
    § 74c Abs. 2 HGB oder § 74c Abs. II HGB

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