§ 75c HGB
Paragraph 75c Handelsgesetzbuch

(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.


(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Untitled - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/9783631645420_TOC_003.pdf
II. Telos der §§ 74 ff. HGB und Rückschlüsse für die Interessenlage ..... 140. 1. Inhaltliche Grenzen und Rechtsfolgen des § 74a Abs. 1 HGB......... 140 a) Inhaltliche Grenzen, § 74a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HGB .......... 140 b) § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB:

Handelsgesetzbuch - HGB

http://www.krage.de/fileadmin/hannover/HGB.pdf
Handelsgesetzbuch. HGB. Ausfertigungsdatum: 10.05.1897. Vollzitat: "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ...... 75c. (1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene. Verpf

Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB ... - McLegal

https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Kommentar zum. Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 4. Auflage 2015 ...

Handelsgesetzbuch - Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler ...

http://www.dr-winkler.org/wp-content/uploads/Handelsgesetzbuch.pdf
HGB. Ausfertigungsdatum: 10.05.1897. Vollzitat: "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das ...... Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zu

NomosKommentar - Nomos Shop

http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783848717675_lese01.pdf
Bankrecht behandelt, das vielfach als Teil eines HGB-Kommentars erwartet wird. Größere Wechsel im Autorenteam waren nicht zu verzeichnen. Allerdings wird im. Register- sowie Firmenrecht der Stabwechsel von RiBayObLG a.D. Ludwig Ammon zu RA Dr. Michael La


Webseiten zum Paragraphen

§§ 74 bis 75c HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=74-75c&ag=3486
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung eine

75c hgb - English translation – Linguee

https://www.linguee.com/german-english/translation/75c+hgb.html
Many translated example sentences containing "75c hgb" – English-German dictionary and search engine for English translations.

HGB § 75c Versprechen einer Vertragsstrafe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_75c/
18.07.2017 - 75c Versprechen einer Vertragsstrafe. (1) 1Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, dass er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschri

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Auswirkungen / 4.1 Abweichen ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/nachvertragliches-wettbew...
Weichen die Vertragsparteien von den eben dargestellten Grundzügen unter den Voraussetzungen der §§ 74 – 75c HGB zum Nachteil des Arbeitnehmers ab, so ist eine solche Vereinbarung unwirksam.[1] Überschreitet die Wettbewerbsabrede den maximal zulässigen Z

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - GSSR

https://www.gssr.de/nachvertragliches-wettbewerbsverbot/
26.01.2017 - Daran könne auch der anschließende Verweis auf die Anwendbarkeit der §§ 74 – 75c HGB „im Übrigen“ nichts ändern. Ein solcher allgemeiner Verweis auf die gesetzlichen Regelungen könne dann nicht mehr greifen, wenn die Parteien zuvor bereits e


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 75c

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 75c HGB
    § 75c Abs. 1 HGB oder § 75c Abs. I HGB
    § 75c Abs. 2 HGB oder § 75c Abs. II HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net