§ 8 HGB, Handelsregister
Paragraph 8 Handelsgesetzbuch

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.


(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.


Benachbarte Paragraphen


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(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt. (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden. Zu § 8: Neugefasst durch G vom 10. 11. 2006 (BG

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Staub, Handelsgesetzbuch: HGB, Band 8: §§ 343-372, 2018, Buch, Kommentar, 978-3-89949-414-3, portofrei.

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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister › § 8

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 8 HGB
    § 8 Abs. 1 HGB oder § 8 Abs. I HGB
    § 8 Abs. 2 HGB oder § 8 Abs. II HGB

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