Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Jung-Handelsrecht-9783406660177_2003...
Der kaufmännische Auszubildende und der Volontär (§ 82a HGB). Nachdem das früher in den §§ 76–82 HGB geregelte Recht der Hand- lungslehrlinge im Auszubildendenrecht des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) aufgegangen ist, findet sich nur noch eine Sonderregelu
https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/97834...
25 Abs. 1 HGB (+) a) Handelsgeschäft (+). Sowohl die von Vetter betriebene Großmetzgerei als auch ihre Fortführung durch. Freundlich als Wurstwaren- und ..... 82a HGB). 4. Nachdem das früher in den §§ 76–82 HGB geregelte Recht der Hand- lungslehrlinge im
http://www.krage.de/fileadmin/hannover/HGB.pdf
Handelsgesetzbuch. HGB. Ausfertigungsdatum: 10.05.1897. Vollzitat: "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ...... 76 bis 82. -. § 82a. Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenomme
https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Kommentar zum. Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 4. Auflage 2015 ...
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Folienskript.p...
Hilfspersonen des Kaufmanns. Unselbständige. (=Arbeitnehmer). Handlungsgehilfe. §§ 59 ff. HGB. Auszubildender/Volontär. §§ 60-62, 75f., 82a HGB,. BBiG. Selbständige (Geschäftsmittler). (=Gewerbetreibende). Kommissionsagent. Vertragshändler. Kommissionär.
https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/83
... Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vo
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/handel/hgb.htm
76 bis 82. (aufgehoben). § 82a. Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_37a/
18.07.2017 - ... 75g Bevollmächtigung von Handelsvertretern im Außendienst · § 75h Wirksamkeit von Geschäften bei fehlender Vertretungsmacht · §§ 76 bis 82 (weggefallen) · § 82a Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit Volontär · § 83 Nichtkaufmännische
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_268/
Drittes Buch: Handelsbücher [1]. Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften. Er
https://www.betriebsrat.de/wirtschaftsausschuss/lexikon-fuer-den-wa/V/volontaer...
Rechtsquellen. § 82a HGB, §§ 10 bis 23, 25, 26 BBiG, §§ 5 Abs. 1, 99 BetrVG. Begriff. Person, die zum Zwecke ihrer Ausbildung zur Leistung von Diensten gegenüber dem Arbeitgeber und dieser sich zur Ausbildung der Person verpflichtet, ohne dass damit eine