§ 84 HGB
Paragraph 84 Handelsgesetzbuch

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.


(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.


(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.


(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

§§ 84 ff. HGB 1

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84. (1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine. Täti

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern

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§ 84 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

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Selbstständig als Handelsvertreter - Handelskammer Hamburg

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Wenn Sie als selbständiger Gewerbetreibender ständig für ein anderes Unternehmen tätig sind und in dessen Namen für dessen Rechnung Geschäfte abschließen oder vermitteln, sind Sie ein Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB. So gründen Sie erfolgre

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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 84

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 84 HGB
    § 84 Abs. 1 HGB oder § 84 Abs. I HGB
    § 84 Abs. 2 HGB oder § 84 Abs. II HGB
    § 84 Abs. 3 HGB oder § 84 Abs. III HGB
    § 84 Abs. 4 HGB oder § 84 Abs. IV HGB

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