§ 86a HGB
Paragraph 86a Handelsgesetzbuch

(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.


(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.


(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 86a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 86a HGB
    § 86a Abs. 1 HGB oder § 86a Abs. I HGB
    § 86a Abs. 2 HGB oder § 86a Abs. II HGB
    § 86a Abs. 3 HGB oder § 86a Abs. III HGB

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