§ 87 HGB
Paragraph 87 Handelsgesetzbuch

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.


(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.


(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.


(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Der Buchauszug als Druckmittel des Handelsvertreters - RA-Leising.de

http://www.kanzlei-leising.de/Publikationen/Buchauszug_des_Handelsvertreters.pdf
Nach § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Dies sind während des Vertrags vollzogene vermittelte Geschäfte und Nachbestellungen (§ 87 Abs

handelsvertreterrecht - Joachim Meeser

http://www.ra-meeser.de/pdf/Handelsvertreterrecht_Informationsblatt_Teil1.pdf
Bedeutsam sind diese Tatbestände vor allem im Hinblick auf den Provisionsanspruch des Handelsvertreters. Dieser entsteht erst mit Abschluss des Geschäftes (§ 87 Abs. 1. HGB), aufschiebend bedingt durch dessen Ausführung (§ 87 a HGB). Aber auch für seine

BGH VIII ZR 31 07 Provision Handelsvertreter Insolvenz - Karsten + ...

http://www.karsten-chudoba.de/wp-content/uploads/2013/10/BGH_VIII_ZR_31_07_Prov...
Leitsätze. 1. Die Bestimmung des § 87 a Abs. 2 HGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die Nichtleistung des Drit- ten darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer seinerseits das Geschäft nicht ausführt, oder wenn die. Nichtleistung des Dritten auf vom U

Vorlesung Handelsrecht

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
Anspruchsgrundlage §§ 87, 87 a HGB. 1. H = Handelsvertreter, nicht angestellter Handlungsgehilfe (+). 2. Vertragsschluss auf Tätigkeit des H zurückzuführen. Herbeiführung grundsätzlichen Kaufentschlusses genügt (+). 3. Ausführung des Geschäfts geschuldet

Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei sog. Eigengeschäften

http://www.lenze-rae.de/fileadmin/user_upload/pdf/2012-03-07-Provisionsanspruch...
07.03.2012 - Bedingung, dass aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters ein Vertrag zwischen Unternehmer und dem Kunden zustande kommt und zusätzlich der Unternehmer den Vertrag ausführt, §§ 87, 87 a HGB. In der Praxis stellt sich immer häu


Webseiten zum Paragraphen

Info-Handelsvertreterrecht: Die wichtigsten Grundsätze zum ...

https://info-handelsvertreterrecht.de/handelsvertreter/provision/
Eine anschließende Beendigung des Vertretervertrages vor Ausführung des Geschäftes beeinträchtigt die Forderung nicht. Der Handelsvertreter hat eine gefestigte Rechtsposition erlangt, die übertragen und gepfändet werden kann. Die aufschiebende Bedingung

Provisionen: Welche gibt es? Wann ist die Provision fällig? - Rechtstipp

https://www.vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/rechtstipps/provisionen-wel...
Beauftragt ein Unternehmer einen Handelsvertreter in einem abgegrenzten Gebiet mit der Vermittlung von Geschäften mit den dort ansässigen Kunden und potentiellen Interessenten, begründet dies für den Handelsvertreter gemäß § 87 Abs. 2 HGB einen Anspruch

HGB § 87a Voraussetzungen für Provisionsanspruch - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_87a/
23.10.1989 - 87a Voraussetzungen für Provisionsanspruch [1]. (1) 1Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. 2Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handels

Nichtauslieferungen, Stornos und Retouren: voller ... - Paas & Dallmann

http://www.paas-dallmann.de/de/veroeffentlichungen/details/Nichtauslieferungen_...
Liegen die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB vor, so steht dem Handelsvertreter ein voller Provisionsanspruch auch bei Nichtauslieferung (einschließlich Teilauslieferung) der bestellten Ware bzw. Stornos oder Retouren zu. Dieser Provisionsanspr

Abfindung Handelsvertreter / Provisionsanspruch und ...

http://www.arbeitsrecht-da.de/News/Provisionsanspruch_und_Ausgleichsanspruch_de...
Gem. §§ 87 III, 89 b I, II HGB haben Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung einer nachvertraglichen Provision und auf angemessenen Ausgleich...


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 87

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 87 HGB
    § 87 Abs. 1 HGB oder § 87 Abs. I HGB
    § 87 Abs. 2 HGB oder § 87 Abs. II HGB
    § 87 Abs. 3 HGB oder § 87 Abs. III HGB
    § 87 Abs. 4 HGB oder § 87 Abs. IV HGB

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