(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
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http://www.karsten-chudoba.de/wp-content/uploads/2013/10/BGH_VIII_ZR_31_07_Prov...
Provisionsanspruch und verliert ihn nur ausnahmsweise (§ 87a Abs. 3 HGB). Die. Insolvenz des Unternehmers fällt nach Ansicht des BGH in den Risikobereich des. Unternehmers und begründet keine solche Ausnahmesituation. Der Provisionsan- spruch des Handels
https://www.aktuelles-handelsvertreterrecht.de/wp-content/uploads/2013/01/OLG-K...
Prozess erklärte Aufrechnung mit eigenen Forderungen in einer Gesamthöhe von 12.711,96. EUR nach § 389 BGB erloschen ist. 1. In Höhe von 1.248,82 EUR stand der Klägerin im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ein. Provisionsanspruch gemäß den §§ 92, 87a H
https://bodewig.rewi.hu-berlin.de/doc/hgr/17_Fall_4_Weinvertreter_Loesung.pdf
Der Anspruch auf Provision entsteht jedoch erst, wenn und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, § 87a I 1 bzw. 3. HGB. H hat zumindest Anspruch auf Teilprovision erworben. 3. Kein Anspruch auf die andere Hälfte, § 87a II bzw. § 87a III 2 HG
https://pub.uni-bielefeld.de/download/1785103/2314706
83) Brüggemann in RGRK-HGB 5 87a Rdnr 10. at) Hierzu im einzelnen Küstner, Rdnrn. 367 ff.; Schlegelberger/Schröder,. 587a Rdnr. 13. 55) Schlegelberger/Hefermehl, a.a.0., Küstner, Rdnr. 367. 86) Hierzu im einzelnen Küstner, Rdnrn. 476 ff.; Brüggemann in R
http://vertriebundrecht.de/Downloads/Typische-Vertragsklauseln-auf-dem-Pruefsta...
10. Überhangprovisionen. Hinweis. Ein formularmäßiger Ausschluss dieser. Provisionen verstößt gegen die zwingende Bestimmung des § 87a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 HGB und hält damit einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand (BGH 21.10.2009, Az. VIII ZR
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_87a/
23.10.1989 - 87a Voraussetzungen für Provisionsanspruch [1]. (1) 1Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. 2Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handels
https://info-handelsvertreterrecht.de/handelsvertreter/provision/
Eine anschließende Beendigung des Vertretervertrages vor Ausführung des Geschäftes beeinträchtigt die Forderung nicht. Der Handelsvertreter hat eine gefestigte Rechtsposition erlangt, die übertragen und gepfändet werden kann. Die aufschiebende Bedingung
http://www.paas-dallmann.de/de/veroeffentlichungen/details/Nichtauslieferungen_...
Liegen die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB vor, so steht dem Handelsvertreter ein voller Provisionsanspruch auch bei Nichtauslieferung (einschließlich Teilauslieferung) der bestellten Ware bzw. Stornos oder Retouren zu. Dieser Provisionsanspr
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/DIE-HANDELSVERTRETERPROVISION-EINFUeHRU...
Die Vorschrift des § 87a HGB beantwortet die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit aus der Provisionsanwartschaft (§ 87 HGB) des Handelsvertreters ein unbedingter und endgültiger Provisionsanspruch wird. Geregelt werden Entstehen, Fäll
https://www.experten.de/tag/%C2%A7-87a-abs-3-hgb/
Nach der Stornierung einer betrieblichen Altersvorsorge fordern Versicherer regelmäßig unverdient gebliebene Provisionen vom Handelsvertreter zurück. Weiterlesen. SOCIAL. Folgen Sie uns auf: Broschüren. Newsletter & E-Paper. E-Mail* Vorname Nachname. Bro