(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.
(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.
(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.
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http://www.ra-meeser.de/pdf/Handelsvertreterrecht_Informationsblatt_Teil1.pdf
Bedeutsam sind diese Tatbestände vor allem im Hinblick auf den Provisionsanspruch des Handelsvertreters. Dieser entsteht erst mit Abschluss des Geschäftes (§ 87 Abs. 1. HGB), aufschiebend bedingt durch dessen Ausführung (§ 87 a HGB). Aber auch für seine
http://www.abel-kollegen.de/files/2015_11_10_hgb_skript_2015.pdf
ausgedrückt (§ 87b HGB).Die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch ergeben sich aus den §§. 87 ff. HGB. Hierzu rechnen im Einzelnen: a) Das Geschäft muss zu denjenigen gehören, auf deren Abschluss der Handelsvertreter nach seinem Dienstvertrag mit de
https://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Recht/Merkblatt_Der...
Hier müssen beide betroffenen Unternehmen zustimmen. VI. Pflichten des Unternehmens a) Provisionszahlungspflicht (§ 87 Abs. 1 HGB). Der Unternehmer schuldet dem Handelsvertreter die Bezahlung der vereinbarten Vergü- tung. Typischerweise erhält der Handel
http://www.krage.de/fileadmin/hannover/HGB.pdf
Handelsgesetzbuch. HGB. Ausfertigungsdatum: 10.05.1897. Vollzitat: "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ...... 87b. (1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzuse
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Oetker-Kommentar-Handelsges...
Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB) – Oetker / Bergmann / Boesche / et al. schnell und portofrei erhältlich ... Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Ober
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_87b/
18.07.2017 - 87b Provisionshöhe. (1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen. (2) 1Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. 2Nachlässe bei Barz
https://www.vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/rechtstipps/provisionen-wel...
Beauftragt ein Unternehmer einen Handelsvertreter in einem abgegrenzten Gebiet mit der Vermittlung von Geschäften mit den dort ansässigen Kunden und potentiellen Interessenten, begründet dies für den Handelsvertreter gemäß § 87 Abs. 2 HGB einen Anspruch
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Handelsvertreterprovision-Einfuehru...
III. Kapitel: Die Höhe der Provision und die Provisionsberechnung Die Höhe der Provision sowie die Berechnungsgrundlagen sind in 87 b HGB geregelt.
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Handelsvertreterprovision-Einfuehru...
3. Berechnungsgrundsätze Die Berechnungsgrundsätze sind in 87b Abs. 2 HGB geregelt: Allgemeinen Berechnungsgrundlagen, 3.1. Regelung von Nachlässen.
http://www.wirtschaftsanwalt.tv/wirtschaftsrecht-kassel/handelsrecht/der-handel...
Vergütung. Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision, die er für den Geschäftsabschluss mit Dritten bezieht; es handelt sich folglich um eine Erfolgsvergütung. Für jedes abgeschlossene Geschäft kann der Handelsvertreter gem. § 87 HGB