§ 87b HGB
Paragraph 87b Handelsgesetzbuch

(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.


(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.


(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

handelsvertreterrecht - Joachim Meeser

http://www.ra-meeser.de/pdf/Handelsvertreterrecht_Informationsblatt_Teil1.pdf
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Unterrichtsbegleitendes Skriptum für die Vorlesung ... - Abel & Kollegen

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ausgedrückt (§ 87b HGB).Die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch ergeben sich aus den §§. 87 ff. HGB. Hierzu rechnen im Einzelnen: a) Das Geschäft muss zu denjenigen gehören, auf deren Abschluss der Handelsvertreter nach seinem Dienstvertrag mit de

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Handelsgesetzbuch - HGB

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Handelsgesetzbuch. HGB. Ausfertigungsdatum: 10.05.1897. Vollzitat: "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ...... 87b. (1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzuse

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Webseiten zum Paragraphen

HGB § 87b Provisionshöhe - NWB Datenbank

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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 87b

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 87b HGB
    § 87b Abs. 1 HGB oder § 87b Abs. I HGB
    § 87b Abs. 2 HGB oder § 87b Abs. II HGB
    § 87b Abs. 3 HGB oder § 87b Abs. III HGB

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