(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.
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89b Handelsgesetzbuch (HGB) eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Im vorliegenden Merkblatt kann nur der Ausgleichsanspruch des Warenvertreters abgehandelt werden. Zwar gilt § 89b HGB mit einigen Einschränkungen grundsätzlich auch für Versicherun
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nach 89 b Handelsgesetzbuch (HGB). Nach 89 b HGB kann einem Handelsvertreter nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch gegen den vertretenen Unternehmer bis zur Höhe einer Jahresprovision zustehen. 1. Voraussetzungen des Ausglei
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nach § 89b HGB haben Handels- vertreter bei Vertragsbeendi- gung grundsätzlich einen Aus- gleichsanspruch. Von einigen In- stanzgerichten und der überwie- genden Literatur wird ein Aus- gleichsanspruch in entsprechen- der (analoger) Anwendung von. § 89b
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Leitsatz. Zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB auf die. Rechtsbeziehungen eines Verkehrsbetriebes zu einem Werbeun- ternehmen aus einem Vertrag über die Nutzung von Fahrzeugen für Werbezwecke. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 27.09.2
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25.01.2016 - Im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses kann dem Handelsvertreter der gesetzliche Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) zustehen. Dieser kann nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden. Für den Handelsve
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Für die Kündigungsfrist schreibt § 89 Abs. 1 HGB bestimmte Mindestkündigungsfristen vor, die vertraglich nicht unterschritten werden dürfen und die für beide Parteien gleichermaßen gelten. So ist die Kündigung im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von e
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Berechnung: Der Handelsvertreter - Ausgleichsanspruch. Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer gem. § 89b Abs. 1 HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einen
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Ob und in welcher Höhe der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch hat, hängt von zahlreichen verschiedenen Voraussetzungen ab. Einzelheiten regelt § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB).