§ 89a HGB
Paragraph 89a Handelsgesetzbuch

(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.


(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

handelsvertreterrecht - Joachim Meeser

http://www.ra-meeser.de/pdf/Handelsvertreterrecht_Informationsblatt_Teil2.pdf
Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter, anderenfalls gilt für beide die längere Frist (§ 89 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Form. Eine vereinbarte Form ist aber zu beachten. Bis zu

Kommissionsagent

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Kommissionsage...
Im Innenverhältnis: §§ 85 ff. HGB analog. - Vergütung, § 87 II HGB. - Aufwendungsersatz nur nach § 87d HGB. - Vertragsurkunde, § 85 HGB. - Delkredereprovision, § 86b HGB. - Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, § 90a HGB. - Ordentliche Kündigung, § 89 HGB

Garantieprovision - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-105540?all=Fal...
09.03.2017 - Orientierungsatz: Eine nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des. Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung er

BGH zur analogen Anwendung von § 89b HGB - Deutscher Franchise ...

https://www.franchiseverband.com/blog/wp-content/uploads/2015/11/franchising-ne...
nach § 89b HGB haben Handels- vertreter bei Vertragsbeendi- gung grundsätzlich einen Aus- gleichsanspruch. Von einigen In- stanzgerichten und der überwie- genden Literatur wird ein Aus- gleichsanspruch in entsprechen- der (analoger) Anwendung von. § 89b

Vorlesung Handelsrecht

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
a) Beendigungsgründe. • ordentliche Kündigung, § 89 I 1 HGB. • außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. (entspricht § 626 BGB), § 89 a HGB. (Frist des § 626 Abs. 2 BGB gilt nicht, aber ggf. Verwirkung). • Zeitablauf, Aufhebungsvertrag, Tod des Ver


Webseiten zum Paragraphen

Wichtiger Grund und Ausgleichsanspruch - Rechtstipp

https://www.vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/rechtstipps/ausgleichsanspr...
Nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.

Die Beendigung von Handelsvertreterverträgen - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-beendigung-von-handelsvertretervertraegen...
19.11.2012 - Sofern das Vertragsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit befristet ist, sieht § 89 Abs. 1 HGB zum Schutz des Handelsvertreters zwingende Kündigungsfristen vor, die den dienstvertraglichen Regelungen nach §§ 620 ff. BGB vorgehen. Danach be

HGB § 89a Außerordentliche Kündigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_89a/
18.07.2017 - 89a Außerordentliche Kündigung. (1) 1Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 2Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Wird die Kündigu

Schadenersatzanspruch nach § 89a HGB: Keine starre zeitliche ... - IWW

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02.10.2008 - Der Schadenersatzanspruch des Vertreters aus § 89a Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ist zeitlich unbegrenzt, wenn der Versicherer auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des ...

wichtige Rechtsprechung zu § 89a HGB | Rechtsanwälte donner und ...

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16.02.2000 - BGH, 16.02.2000 - VIII ZR 134/99 Bundesgerichtshof /HGB § 89 a, 89 b Der Begriff des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89 b Abs.


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 89a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 89a HGB
    § 89a Abs. 1 HGB oder § 89a Abs. I HGB
    § 89a Abs. 2 HGB oder § 89a Abs. II HGB

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