(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.
(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.
(4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden.
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http://www.jus-kanzlei.de/fileadmin/user_upload/PDF/NEU_Wettbewerbsverbot_f%C3%...
Nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen sind gerade im Handelsvertreterbereich gang und gäbe. Umso wichtiger ist es, solche auch rechtlich zulässig zu vereinbaren. Denn schon eine kleine Abweichung von § 90a HGB zum Nachteil des Handelsvertreters kann
http://www.ihk-arnsberg.de/upload/Handelsvertreter___Grundzuege_10420.pdf
bedarf allerdings der Schriftform (§ 86b Abs. 1 HGB). Gleiches gilt für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes des Handels- vertreters (§ 90a Abs. 1. S. 1 HGB). Auch wenn das Gesetz ansonsten keine Form vorschreibt, kann nach § 85 H
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Vertragshaendl...
Weisungen befolgen (z.B. Werbung). §§ 89, 89a, 90a HGB analog anwendbar, wenn Vertragshändler so in. Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass er dem. Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat (insbesondere vertragliche Wei
http://www.herfurth.de/uploads/media/CC-294_Wettbewerbsregeln_fuer_den_Handelsv...
dem Handelsvertreter den Nachteil ausgleichen, den er erleidet, weil er nicht nahtlos in dem von ihm zuvor bearbeiteten Kundenkreis/Gebiet für einen Konkur- renten tätig werden und seine Kundenkontakte nut- zen kann. Entschädigungshöhe. Die Höhe der Ents
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
5 HGB macht einen Unternehmer nicht zum Kaufmann ohne Gewerbebetrieb, aber § 6 HGB macht die juristischen Personen und manche. Gesellschaften ohne ... nach § 6 Abs. 1 HGB [betrifft u.U. ein Kleingewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB oder kein Ge- ..... Geschäfte
https://www.vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/rechtstipps/wettbewerbsverb...
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters gemäß § 90 a HGB - Rechtstipps der Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_90a/
... 89a Außerordentliche Kündigung · § 89b Ausgleichsanspruch · § 90 Schweigepflicht · § 90a Wettbewerbsabreden · § 91 Vollmachten · § 91a Geschäftsabschlüsse ohne Vollmacht · § 92 Versicherungsvertreter; Bausparkassenvertreter · § 92a Mindestleistungen
http://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Zur-Anwendbarkeit-von--...
06.12.2012 - BGH, Urteil vom 25.10.2012 - VII ZR 56/11 Leitsätze1. § 90a HGB findet auf Wettbewerbsabreden Anwendung, die nach der formellen Beendigung des Handelsvertretervertrags vereinbart werden, wenn sich die Parteien über wesentliche Elemente der.
https://www.streichert.de/kompetenzen/handelsrecht/wettbewerbsverbot-des-handel...
Entschädigung. Haben die Parteien ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, schuldet der Unternehmer dem Handelsvertreter gemäß § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigungspflicht besteht zwingend, d. h.
https://www.taylorwessing.com/newsletter/commercial/archive/newsletter-commerci...
90a Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Vereinbarung muss schriftlich abgefasst und dem Arbeitnehmer bzw. Handelsvertreter auch übergeben worden sein (§ 74 Abs. 1, § 90a Abs. 1 Satz 1 HGB). Ferner geben beide Regelungen ein Lösungsrecht für den Fall der Kündigung au