(1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluß von Geschäften von einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann ist.
(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluß von Geschäften erteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sich vorbehält, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen. Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
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Kaufmannseigenschaft beurteilt sich dabei nach §§ 1–6 HGB (ausführlich oben. § 2). Anwendbar sind die Vorschriften des vierten Buches des HGB darüber hinaus für folgende Gruppen für Nichtkaufleuten: – Scheinkaufleute (§ 2 Rn. 96 ff.),. – „Unternehmer“ i.
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18.07.2017 - 91 Vollmachten. (1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluss von Geschäften von einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann ist. (2) 1Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluss von
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Rz. 138 Abs. 4 der Vorschrift sieht für börsennotierte AG eine Beurteilung der nach § 91 Abs. 2 AktG zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich deren Geeignetheit vor. Rz. 139 Börsennotiert bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 AktG und setzt die Zulassung von Aktien
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75g, 91 Abs. 2 HGB. Die Abschlussvollmacht nach § 55 HGB orientiert sich an der Generalhandlungs-, Arthandlungs- oder Spezialhandlungsvollmacht des § 54 HGB mit dem Unterschied, dass die Abschlussvollmacht zur Tätigung der Rechtsgeschäfte außerhalb des B
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Bei der Ermittlung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist ein Rechnungszinssatz anzuwenden, der dem durchschnittlichen restlaufzeitadäquaten Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre entspricht (§ 253 Abs. 2 HGB i. d. F. des