§ 92b HGB
Paragraph 92b Handelsgesetzbuch

(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muß sie für beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.


(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut hat.


(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.


(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versicherungsvertreter und für Bausparkassenvertreter.


Benachbarte Paragraphen


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Der Handelsvertreter im Nebenberuf gemäß § 92b HGB - Beck Shop

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Rz. 1087 Auf den Handelsvertreter im Nebenberuf finden unter anderem §§ 89, 89b HGB keine Anwendung (§ 92b Abs. 1 HGB). Es gelten die beschränkt dispositiven Kündigungsfristen des § 92b Abs. 1 S. 2 HGB. Allerdings ist eine Klausel, wonach eine Vertragskü

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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 92b

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 92b HGB
    § 92b Abs. 1 HGB oder § 92b Abs. I HGB
    § 92b Abs. 2 HGB oder § 92b Abs. II HGB
    § 92b Abs. 3 HGB oder § 92b Abs. III HGB
    § 92b Abs. 4 HGB oder § 92b Abs. IV HGB

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