§ 93 HGB
Paragraph 93 Handelsgesetzbuch

(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.


(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.


(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Das Recht der Versicherungsmakler - Axel Günther

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Handelsmakler

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Prof. Dr. Olaf Sosnitza. Vorlesung Handelsrecht. Handelsmakler. Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über die Anschaf- fung oder Veräußerung von Gegenständen des Handel

(§§ 84, 92 HGB) Versicherungsmakler - Fonds Finanz

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Mehrfachagent (§§ 84, 92 HGB). □ Versicherungsmakler (§§ 93ff HGB). Vertriebspartner. Name, Vorname / Firma. Straße Hausnummer. PLZ Ort. Telefon. Telefax. E-Mail Adresse. Personalien Inhaber/Gesellschafter/Geschäftsführer/Vorstand. Name. Vorname. Geburts

Vorlesung Handelsrecht

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93 I HGB. • Vermittlung von Verträgen, also nicht deren Abschluss. • Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs, Beispiele in § 93 I. HGB; nicht für Grundstücke, § 93 II HGB. • Vertragsverhältnis zwischen Makler und Auftraggeber kommt durch einseitige

Der Handelsvertreter - IHK Hannover

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Handelsmakler -> §§ 93 ff HGB (Abgrenzung zum ...

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Die §§ 93-104 HGB regeln den Handelsmakler. Handelsmakler ist bzw. - wie § 93 Abs. 1 HGB formuliert - die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers hat, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig da

Versicherungsmakler, -vertreter und -mehrfachagent - IHK Region ...

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Er ist bei gewerblicher Tätigkeit Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB, bei nicht gewerblicher Tätigkeit Makler im Sinne des § 652 BGB. Die Vorschriften des VVG sind jedoch vorrangig zu berücksichtigen. Der Makler ist treuhänderischer Sachwalter des Kunde

Definition » Handelsmakler « | Gabler Wirtschaftslexikon

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I. Begriff: Derjenige, der gewerbsmäßig die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ohne dabei in einem ständigen Vertragsverhältnis zu seinem Auftraggeber zu stehen (§ 93 HGB). Beispiele: Kauf und Verkauf von Wertpapier

Versicherungsmakler Versicherungsagentur Versicherungsvertreter

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Allgemeines - § 84 HGB - § 86 HGB - § 93 HGB. Die Unterschiede zwischen Versicherungsagenturen oder –vertretern und Versicherungsmaklern sind im HGB geregelt. Der Versicherungsagent ist Handelsvertreter nach HGB § 84 ff und im Wesentlichen für eine Versi

Freie Mitarbeiter auf Basis § 93 HGB als Untervermittler ...

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Freie Mitarbeiter auf Basis § 93 HGB als Untervermittler. Wir wollen unsere erfolgreiche und verbindliche Arbeitsweise ausbauen – damit mehr Menschen, Freiberufler, Firmen und Vereine die Möglichkeit haben, von unserer Arbeit zu profitieren. Für die Über


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Achter Abschnitt: Handelsmakler › § 93

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 93 HGB
    § 93 Abs. 1 HGB oder § 93 Abs. I HGB
    § 93 Abs. 2 HGB oder § 93 Abs. II HGB
    § 93 Abs. 3 HGB oder § 93 Abs. III HGB

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