§ 9b HGB, Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung
Paragraph 9b Handelsgesetzbuch

(1) Die Eintragungen im Handelsregister und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, auch über das Europäische Justizportal zugänglich. Hierzu übermitteln die Landesjustizverwaltungen die Daten des Handelsregisters und der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt die Daten der Rechnungslegungsunterlagen jeweils an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über den Suchdienst auf der Internetseite des Europäischen Justizportals erforderlich ist.


(2) Das Registergericht, bei dem das Registerblatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 geführt wird, nimmt am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Den Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zu diesem Zweck eine einheitliche europäische Kennung zuzuordnen. Das Registergericht übermittelt nach Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale Europäische Plattform die Information über

1.
die Eintragung der Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
2.
die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,
3.
die Löschung der Gesellschaft sowie
4.
das Wirksamwerden einer Verschmelzung nach § 122a des Umwandlungsgesetzes.


(3) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem Handelsregister zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2), und sie sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Betreibers des Unternehmensregisters nach Absatz 1 Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 zuständig. § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.


(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Bestimmungen zu treffen über

1.
Struktur, Zuordnung und Verwendung der einheitlichen europäischen Kennung,
2.
den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,
3.
die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie
4.
den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.


Benachbarte Paragraphen


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41.000. 1) Handelsrechtlich ist ein Sofortabzug möglich (§ 250 Abs. 3 HGB). Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1–5, 7 oder Abs. 7 EStG gilt, unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. Die Vorschrift

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Nr. 9a und Nr. 9b HGB erforderlich, wenn sich anhand die- ser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. § 286 Abs. 4 HGB. X. X. Schutzvorschrift: Die individualisierte Angabe der Gesamt- bezüge nach § 285 Nr. 9a HGB kann unterb

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285 Nr. 3 HGB. Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfte. § 285 Nr. 4 HGB. Aufliederung der Umsatzerlöse. § 285 Nr. 8 HGB. Beim UKV: Nennung der Material- und. Personalaufwendungen. § 285 Nr. 9a HGB. Angaben zu den Gesamtbezügen der Organe. §


Webseiten zum Paragraphen

§ 9b HGB: Europäisches System der Registervernetzung ...

https://lxgesetze.de/gesetze/hgb/9b
9b HGB: Die Eintragungen im Handelsregister und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die

HGB § 9b – Deutscher Notarverein

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4. Erläuterung der für mittelgroße GmbH sowie GmbH & Co. KG ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/720023/
4.1 Geschäftszweigbedingte Anpassung der allgemeinen Gliederungsvorgaben für Kapitalgesellschaften (§ 265 Abs. 4 Satz 2 HGB); 4.2 Angaben zu Posten der ... der Organe (§ 285 Nr. 9a HGB); 4.4.6 Gesamtbezüge an frühere Organe (§ 285 Nr. 9b HGB); 4.4.7 Anga

Geringwertige Wirtschaftsgüter | www.dashoefer.de

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Anhangangaben. Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang anzugeben. ... Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag, soweit dieser bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anscha

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Die folgenden Angabepflichten bestehen speziell für Gesellschaften in der Rechtsform einer AG. Anhangangaben nach HGB: § 285 Nr. 9a HGB: Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Beirats; § 285 Nr. 9b HGB: Gesamtbezüge der frühere


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister › § 9b

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 9b HGB
    § 9b Abs. 1 HGB oder § 9b Abs. I HGB
    § 9b Abs. 2 HGB oder § 9b Abs. II HGB
    § 9b Abs. 3 HGB oder § 9b Abs. III HGB
    § 9b Abs. 4 HGB oder § 9b Abs. IV HGB

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