§ 146 HGB
Paragraph 146 Handelsgesetzbuch

(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.


(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.


(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.


Benachbarte Paragraphen


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GoBD - Bundesfinanzministerium

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Elektron. Rechnungs- und Berichtswesen, IT Compliance - Informatik

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239 HGB, 146 AO. Führung der Handelsbücher. §§ 257 HGB, 147 AO. Aufbewahrung von Unterlagen,. Aufbewahrungsfristen. ▫ Buchführung muss für einen „sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit“ nachvollziehbar sein – Vermittlung eines. Überblicks ü

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eben auch auf Datenträgern geführt werden (§ 239 Abs. 4 S. 1 HGB, § 146 Abs. 5 S. 1 AO). 3. Konsequenzen für die Betriebsprüfung. 3.1 Datenzugriff. Demnach sind die digitalen Ursprungs- bzw. Grundaufzeichnungen im Rahmen einer Außenprüfung aufgrund des.

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20.01.2015 - Materiell ordnungsmäßig sind Bücher und Aufzeichnungen, wenn die Ge+ schäftsvorfälle nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet in ihrer Auswirkung erfasst und anschlie+ ßend gebucht bzw. verarbeitet sind (vgl. § 239 Abs


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§ 146 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48628.htm
(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere.

HGB § 146 Liquidation durch Gesellschafter oder andere Personen ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_146/
05.10.1994 - 146 Liquidation durch Gesellschafter oder andere Personen [1]. (1) 1Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen i

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HGB 3, Straube: § 146 HGB (U.Torggler): RDB Rechtsdatenbank

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Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Torggler. Zitiervorschlag, U.Torggler in Straube, HGB3 § 146 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Fünfter Titel: Liquidation der Gesellschaft › § 146

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 146 HGB
    § 146 Abs. 1 HGB oder § 146 Abs. I HGB
    § 146 Abs. 2 HGB oder § 146 Abs. II HGB
    § 146 Abs. 3 HGB oder § 146 Abs. III HGB

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