§ 177a HGB
Paragraph 177a Handelsgesetzbuch

Die §§ 125a und 130a gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 4 der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125a Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.


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Veröffentlichungen: 4 Bücher, Kommentarautor HGB und Bankrecht. Über 120 Beiträge in Fachzeitschriften. HISTORIE ERFINDER: RAY TOMLINSON (1971) 1984: ERSTE E-MAIL IN DEUTSCHLAND 2010: 107 BILLIONEN E-MAILS. Impressumspflicht. Inhalt. für e.K., OHG, KG. §


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01.10.2017 - durch Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" in § 37a HGB, § 80 AktG, § 35 a. GmbHG und § 125 a HGB (§ 177 a HGB) stellte der Gesetzgeber zum 01.01.2007 klar, dass die Angabepflicht unabhängig von der äußeren Form der Geschäftsbriefe

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durch Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" in § 37a HGB, § 80 AktG, § 35 a. GmbH und § 125 a HGB (§ 177 a HGB) stellte der Gesetzgeber zum 01.01.2007 klar, dass die Angabepflicht unabhängig von der äußeren Form der Geschäftsbriefe (z. B. E-Mail,

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Rechtslage bis zum 31. Dezember 2006. Bisher regelten unter anderem die. §§ 37a Abs. 1 HGB, 125a Abs. 1 HGB, 177a. Abs. 1 HGB, 35a Abs. 1 GmbHG, 80 Abs. 1. AktG und 25a Abs. 1GenG, dass auf al- len Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmten


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Die §§ 125a und 130a gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 4 der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist.

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  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft › § 177a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 177a HGB
    § 177a Abs. 1 HGB oder § 177a Abs. I HGB

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