§ 250 HGB, Rechnungsabgrenzungsposten
Paragraph 250 Handelsgesetzbuch

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.


(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.


(3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.


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250. 3. Buch. 1. Abschnitt. Vorschriften für alle Kaufleute. Regelung fehlt, gilt § 5 Abs. 1 S. 1 EStG, wonach die handelsrechtlichen GoB für den. Ansatz des Betriebsvermögens und damit für die Gewinnermittlung maßgeblich sind. Ent- sprächen diese Rückst

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2016. 11 Heine/Zenger, Kommentierung des § 250 HGB, in: Petersen/Zwirner/Brösel,. Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, Rechnungslegung - Offenlegung,. Bundesanzeiger Verlag, Köln, 3. Auflage, 2016, S. 336-351. 10 Heine/Zenger, Kommentierung des §

Prüfungspflicht des Jahresabschlusses

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50 u. < 250. > 250. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind gemäß. § 316 i.V.m. § 293 HGB aufzustellen und prüfungspflichtig, wenn am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der dre

Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen ...

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Ansatzkriterien. HGB. Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Ab- schlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach die- sem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB). Nach § 250 Abs. 3 HGB existiert ein

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1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 § 250 HGB regelt die Bilanzierung transitorischer Rechnungsabgrenzungsposten, d. h., Ausgaben (Einnahmen), die Aufwand (Ertrag) für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen, sind aktiv (passiv) abzugrenzen. D

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(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten.

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31.01.2013 - Handelsrechtlich ist die Verbuchung eines Disagios in § 250 Abs. 3 HGB geregelt. Nach § 250 Abs. 3 S. 1 HGB besteht für bilanzierende Unternehmen beim Disagio ein Aktivierungswahlrecht: das Disagio zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung. sofor

HGB § 250 Rechnungsabgrenzungsposten - NWB Datenbank

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Aktive (passive) Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) werden in § 250 HGB definiert als Ausgaben (Einnahmen) vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand (Ertrag) für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Rechnungsabgrenzung als direktes Folge


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Zweiter Titel: Ansatzvorschriften › § 250

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 250 HGB
    § 250 Abs. 1 HGB oder § 250 Abs. I HGB
    § 250 Abs. 2 HGB oder § 250 Abs. II HGB
    § 250 Abs. 3 HGB oder § 250 Abs. III HGB

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