(1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren, ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die Änderung die in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung.
(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.
(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) Im Falle des Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.
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12.02.2018 - Auswirkungen. Regelungsinhalt des E-DRS 34 ist die Konkretisierung der Kriterien für das. Vorliegen eines assoziierten Unternehmens gem. § 311 HGB. Ferner werden die. Regelungen zur Anwendung der Equity-Methode gem. § 312 HGB zur Bewer- tung
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HGB: http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/. 2. ERLAUBNISPFLICHT NACH § 34D ABSATZ 1 GEWO. Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsver- treter (Mehrfachagent) den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (
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Auf Antrag sind gemäß § 34b Abs. 5 GewO besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen allgemein ..... 391, 419, 471 HGB). Der Antragsteller muss für eine öffentliche Bestellung bereits die Erlaubnis nach § 34b GewO besitzen. Ferne
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Rz. 181 § 285 Nr. 34 HGB fordert auf Basis der RL 2013/34/EU für mittelgroße und große KapG den Einbezug des Vorschlags für die Ergebnisverwendung oder des entsprechenden Beschlusses in den Anhang. Bislang war dieser nicht Bestandteil des Jahresabschluss
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Mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde zum 21. März 2016 der § 34i GewO als neuer Erlaubnistatbestand eingefügt. Durch die Gesetzesänderung sind die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zur Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten
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27.02.2018 - E-DRS 34 konkretisiert die handelsrechtlichen Vorschriften zur Behandlung assoziierter Unternehmen im Konzernabschluss nach der Equity-Methode (§ 311 und 312 HGB) und adressiert wesentliche Zweifelsfragen. Die Ausführungen zur Eliminierung v
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