(1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. § 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. Auf Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.
(2) § 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird. § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(4) Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG haben, auch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, § 324 Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss. Dies gilt für landesrechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
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https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesamt/apas_verlautbarung_04_lis...
06.10.2017 - Abschlussprüfungen nach § 316 HGB (Jahres- und Konzernabschlussprüfungen). Erfasst sind auch gesetzliche. Abschlussprüfungen von Kreditinstituten (§ 340k HGB), Versicherungen (§ 341k HGB) sowie Personenhandelsgesell- schaften (§ 264a HGB), j
https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Neu/AReG_Lesefassung_betroffene_Gesetze....
341k HGB. (1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den. Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. §
https://www.bundestag.de/blob/426710/1d4f287e7c5f9977b5fed581a2bb37d4/wd-4-064-...
02.06.2016 - gesellschaft gilt ebenfalls das HGB (§ 341k HGB) und damit die in Kapitel 3.1 erläuterten Anfor- derungen. Anders als bei Kreditinstituten wird der Abschlussprüfer des Versicherungsunterneh- mens vom Aufsichtsrat bestimmt (§ 341k Abs. 2 HGB)
https://www.idw.de/blob/84906/6a3606ce02f73660c9af73499fc3fc9f/down-areg-regier...
22.01.2016 - 340k Abs.1 Satz 2 und 341k Abs. 1 Satz 2 HGB-E). Über diese Verweise gelten die Vorschriften der EU-VO grundsätzlich auch für Kreditinstitute und. Versicherungen. Eine Durchbrechung dieser Verweistechnik findet sich in. § 319a HGB-E, der für
https://corporate.xing.com/fileadmin/Investor_Relations/Investor%20Relations/HV...
14.03.2017 - 318 Abs. 1a, 340k Abs. 1 Satz 1 341k Abs. 1 Satz 2 HGB festgelegten Bedingungen der Einhaltung der Höchstlaufzeit (sog. externe Rotation) erfüllt. 6. Nach unseren Feststellungen bestehen auch sonst keine Beziehungen oder Sachverhalte, die Zw
http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=341k-HGB
k HGB Abs. 1 Satz 1 HGB(1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften.
https://www.brennecke-partner.de/341k-HGB_108232
341k HGB. (1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. § 3
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
264d HGB, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, einen Prüfungsausschuss ... offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften über § 264a HGB,; Kreditinstitute über § 340k HGB
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
KapCoGes haben. Die Prüfungspflicht gilt etwa für. publizitätspflichtige Unt gem. § 6 i. V. m. § 3 PublG,; bestimmte Genossenschaften (§§ 53ff. GenG),; Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340k HGB),; Versicherungsunternehmen (§ 341k HGB),; Eige
https://www.pwc.de/de/abschlusspruefungsreform/unternehmen-von-offentlichem-int...
... Requirements Regulation) im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute (§ 340k Abs. 1 HGB-E), sowie; Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Abs