§ 145 HGB
Paragraph 145 Handelsgesetzbuch

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.


(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.


(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

GoBD - Bundesfinanzministerium

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weite...
14.11.2014 - 239 Absatz 2 HGB, § 145 AO, § 146 Absatz 1 AO). Siehe Rz. 11 zur. Beweiskraft von Buchführung und Aufzeichnungen. 1.11 Datenverarbeitungssystem; Haupt-, Vor- und Nebensysteme. 20 Unter DV-System wird die im Unternehmen oder für Unternehmensz

und Aufbewahrungspflicht der digitalen ... - IHK zu Essen

https://www.essen.ihk24.de/blob/eihk24/recht_und_steuern/steuerrecht/downloads/...
HGB, §§ 140, 145 bis 147 AO). OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 28.7.2015, S 0316-2015/0006-St 432a. Der BFH hat mit weitgehend inhaltsgleichen Urteilen vom 16.12.2014 (X R 42/13, X R 29/13 und X R 47/13) die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass di

Skript Handelsrecht - Inhaltsverzeichnis - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/c0/e6/50/9783867525565_inh.pdf
HGB .............................................................................143. I. Der Begriff des Spediteurs ...............................................................................................143. II. Rechte und Pflichten des Spediteur

Lutz Zimmer § 15 Abs. 2 HGB und die allgemeine Rechtsscheinhaftung

http://d-nb.info/953431282/04
Folgerungen für § 15 HGB. 140. 1. § 15 HGB als Norm des Vertrauensschutzes. 140. 2. Problemfälle im Rahmen des § 15 HGB. 145 a. Fälle fehlender Voreintragung bei § 15 I HGB ....145 b. Die "Rosinentheorie". 147 c. § 15 III HGB und das Veranlassungsprinzip

VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR351-...
b) Zwangsweises Ausscheiden. • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2. • Kündigung durch den Privatgläubiger eines. Gesellschafters zwecks Pfändung des. Abfindungsanspruchs, § 135 HGB. • Vertrag


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 145 Grundsatz der Liquidation; Ausnahme - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_145/
05.10.1994 - ... 144 Fortsetzung der Gesellschaft nach Insolvenz; Anmeldung zum Handelsregister · § 145 Grundsatz der Liquidation; Ausnahme · § 146 Liquidation durch Gesellschafter oder andere Personen · § 147 Abberufung der Liquidatoren · § 148 Anmeldep

XII Beendigung der Gesellschaft – Gesellschaftsrecht / 3.4 Andere Art ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/xii-beendigung-der-g...
Die Gesellschafter können gem. § 145 Abs. 1 HGB anstelle der in §§ 145 ff. HGB vorgesehenen Liquidation auch eine "andere Art der Auseinandersetzung" vereinbaren. Nach § 158 HGB finden in diesem Fall im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation gelte

§ 145 Abgabenordnung (AO) und §238 Handelsgesetzbuch

http://www.steuerberater-dorn-berlin.de/gesetze/145ao238hgb.html
Wichtige Paragrafen zur Buchführung (§ 238 HGB und §145 AO). Auszug aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) HGB § 238 Buchführungspflicht (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nac

HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/index.htm
141 und 142 · § 143 · § 144 · Fünfter Titel Liquidation der Gesellschaft · § 145 · § 146 · § 147 · § 148 · § 149 · § 150 · § 151 · § 152 · § 153 · § 154 · § 155 · § 156 · § 157 · § 158 · Sechster Titel Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung. § 159

HGB - einfach erklärt | microtech.de

https://www.microtech.de/erp-wiki/hgb-handelsgesetzbuch
29.07.2016 - Für wen das HGB gilt und was das Handelsgesetzbuch gegenüber dem BGB als spezielles Recht in Deutschland regelt, lesen Sie jetzt hier! ... Buchführung und der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung wird für das Steuerrecht in der Abgabenord


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Fünfter Titel: Liquidation der Gesellschaft › § 145

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 145 HGB
    § 145 Abs. 1 HGB oder § 145 Abs. I HGB
    § 145 Abs. 2 HGB oder § 145 Abs. II HGB
    § 145 Abs. 3 HGB oder § 145 Abs. III HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net