(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. ...
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Folienskript.p...
Grundsatz der Firmenbeständigkeit. Erlaubnis der Firmenfortführung. 1. Bei Namensänderung, § 21 HGB. Bsp.: Eheschließung (vgl. § 1355 BGB). 2. Bei Erwerb des Handelsgeschäfts, § 22 HGB a) Erwerbsformen. - Dauerhaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden,. §
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR519-...
Begriff: - Legaldefinition in § 17 HGB: Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, unter dem er seine Unterschrift abgibt, klagt und verklagt werden kann. - Kurz: Der Geschäftsname des Kaufmanns oder der Gesellschaft, d. h. des.
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/711f04c1-d612-4aea-8efa-670b2bbb67b6/13105.pdf
05.11.2002 - GBO §§ 22, 29, 32; HGB §§ 131, 145 ff.; FGG § 141a. Unrichtigkeitsnachweis bei Gesamtrechtsnachfolge; Handelsregister und Grundbuch; Auf- lassungsvormerkung für gelöschte GmbH & Co. KG. I. Sachverhalt. Ursprünglich war im Handelsregister ein
http://jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/...
22 HGB) oder Gesellschafter ein- oder ausgetreten sind (§24 HGB). Scheidet ein. Gesellschafter aus, kann sein Eigenname nur in der Firma bleiben, wenn er (oder seine Erben) eingewilligt haben (§ 24 II HGB). Der Rechtsformzusatz muss jedoch immer aktuell
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832912321_lese01.pdf
22 Die Prokura (§§ 48–53 HGB). I. Rechtsnatur und Besonderheiten der Prokura. Die Prokura ist eine Vollmacht i.S.v. § 167 Abs. 1 BGB, die einige Besonderheiten aufweist. Sie ist zunächst eine handelsrechtliche Vollmacht, was darin zum Ausdruck kommt, das
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48497.htm
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_22/
22.06.1998 - 22 Übertragung des Handelsgeschäfts [1]. (1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit od
http://www.dnotv.de/thema/hgb-%C2%A7-22/
... Notarhauptberufliches NotariatHauptversammlungHauptvertragHauptverwaltungHausbauVOHaustürgeschäftHaustürgeschäfteHaustürrichtlinieHaustürsituationHebegebührHeilungsvorschriftHeimatrechtHemmungheterologe InseminationHGB § 1HGB § 108HGB § 113HGB § 12HG
http://www.treuhand-niederrhein.de/drsc-bericht-ueber-die-22-sitzung-des-hgb-fa...
16.04.2015 - V. Rechnungswesen. Fachinformation: DRSC: Bericht über die 22. Sitzung des HGB-Fachausschusses vom 16.04.2015 in Berlin. Pressemitteilung des DRSC vom 21.04.2015. Der HGB-Fachausschuss des Deutschen Rechnungslegungs Standard Committee erörte
https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-22-hgb
Kann der Geschäftsinhaber beim Verkaufe eines einzelnen Geschäftszweiges dem Erwerber die Fortführung seiner Firma gestatten? Liegt in dem Zusatze "vormals Betrieb von N. N." eine Fortführung der Firma N. N.? Verletzung des Namensrechtes. Kommentar schre