(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
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http://www.bilanzrecht.uni-koeln.de/fileadmin/sites/gesellschaftsrecht-bilanzre...
B könnte einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB iVm § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gegen H haben. 1. Wirksamer Darlehensvertrag. Das Vorliegen eines wirksamen Darlehensvertrags sowie die Fälligkeit der Rückzahlung im Februar 2010 si
https://www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/Publikationen/Recht-Steuern/Unternehm...
Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Übernahme und Fortführung eines Un- ternehmens unter gleichzeitiger Beibehaltung des dazugehörigen Namens (= Firma) dazu, dass der Erwerber für die betrieblich veranlassten Altschulden seines Vorgän- gers haftba
https://bodewig.rewi.hu-berlin.de/doc/hgr/09_Par_25_I_HGB_VSS.pdf
a) Handelsgeschäft b) Erwerb c) Fortführung der Firma d) Fortführung des Unternehmens e) Verbindlichkeit des früheren Inhabers f) Im Betrieb des Geschäfts begründet g) Kein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2. HGB h) Keine Einreden des Altschuldners oder
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/28decf46-a9d2-4779-880f-a1acdf06134e/13200.pdf
GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13200 letzte Aktualisierung: 13.4.2007. HGB §§ 25, 1 Abs. 2. Firmenfortführung einer Etablissementbezeichnung bei Haftung eines Nichtkaufmanns oder Kannkaufmanns. I. Sachverhalt. Der bisherige, nicht mit einer Firma im Handelsr
http://www.bdr-legal.de/resources/Server/HEX%20HGR%20SoSe%202017%20Teil%206.pdf
Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017. Teil 6: HGB §§ 17 – 37a, insbesondere §§ 25, 27, 28. Fall D: Schiebung. Fall E: Geballte Dogmatik. Fall F: Headings are for convenience only. Fall G: Kann man Geschäftsschulden nicht mitbestatten? 1 ...
https://www.caemmerer-lenz.de/images/die%20haftung%20nach%20%C2%A7%C2%A7%2025%2...
Abweichende Situation: Der Erwerber will die Forderungen des Handelsgewerbes nicht mit übernehmen (z.B.. Zweifel an Bonität der Schuldner). Dieser Umstand wird im Kaufpreis berücksichtigt. 3. Unternehmensveräußerung ohne Firmenfortführung (§ 25 Abs. 3 HG
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/haftung-erwerber-firm...
Der Erwerber haftet grundsätzlich nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB für Altschulden des bisherigen Inhabers des Handelsgeschäfts, wenn er das Handelsgeschäft unter Lebenden unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeuten
http://www.iww.de/gstb/archiv/gesellschaftsrecht-fallstricke-bei-der-erwerberha...
08.03.2010 - Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB ist, dass ein kaufmännisches Unternehmen, d.h. ein Handelsgeschäft, übertragen wird. Im Grundsatz bedeutet dies, dass die Regelung auf Nichtkaufleute keine Anwendung findet. Zu bea
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/haftung-nach-25-abs-1-s-1-hgb
20.08.2012 - Der BGH hat sich neuerlich mit der Frage einer Haftung wegen Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB befasst (Urt. v. 05.07.2012, Az. III ZR 116/11).* In dem konkret entschiedenen Fall ging es um die Haftung einer GmbH für eine pflichtwi
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/steuerberater-haftungsfalle-...
Der allgemeine Hinweis des Steuerberaters an den Mandanten bez. der Haftung nach § 25 HGB[1] ist zulässig. Die handelsrechtlichen Vorschriften muss der Steuerberater wegen der steuerlichen Relevanz kennen und darf insoweit auf diese verweisen: Der Käufer
http://www.koesterblog.com/haftungsausschluss-nach-%C2%A7-25-ii-hgb-bei-ubernah...
28.10.2010 - Das OLG München hatte sich mit der Problematik der Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Absatz 2 HGB im Rahmen der Übernahme einer GmbH durch eine andere GmbH zu beschäftigen. Sowohl dieses Urteil des OLG München als auch das vorh