§ 26 HGB
Paragraph 26 Handelsgesetzbuch

(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.


(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat.


Benachbarte Paragraphen


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Fall 3 (§ 25 HGB)

http://www.bilanzrecht.uni-koeln.de/fileadmin/sites/gesellschaftsrecht-bilanzre...
B könnte einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB iVm § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gegen H haben. 1. Wirksamer Darlehensvertrag ... Der frühere Inhaber bleibt als Gesamtschuldner verpflichtet, die Ansprüche gegen ihn erlöschen nach


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Unterschied § 160 HGB - § 26 HGB

http://www.uni-giessen.de/resolveuid/ad486a3190ed42a0860db4dc9aa7e9e7
Unterschied § 160 HGB - § 26 HGB. Bürge. Veräußerer. Bank. Erwerber. § 25 I 1 HGB (+) wg. § 26 HGB (-). § 488 I 2 BGB. § 765 BGB (-). OHG. Bürgen. Bank. Gesellschafter A Gesellschafter B. § 765 BGB (+). § 128 HGB wg. § 160 HGB (-). §§ 488 BGB, 128 HGB.

Drei Grundsätze für die Abgrenzung BGB – HGB 1 ... - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/dire/jfzivil6/ressourcen/dateien/dateien/VL_06_0...
Die Vorschriften des HGB im Überblick. ○ § 25 HGB: Haftung des Erwerbers für Altschulden des früheren Inhabers bei. Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden und Übergang der. Altforderungen. ○ § 26 HGB: Ergänzende Regelung zu § 25 HGB über die Verjäh

Die wesentlichen Änderungender HGB-Reform: Das Bilanzrichtlinie ...

http://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/EY-Mandantenbroschuere-BilRUG/$FILE/EY...
26 | Die wesentlichen Änderungen der HGB-Reform. □ VI. Anhang. In Umsetzung des Grundsatzes der Maximalharmonisierung werden kleine Kapitalgesellschaften von zahlreichen Angabe- pflichten befreit. Nach dem Grundsatz der Maximalharmonisie- rung dürfen die

Überblick HGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Folienskript.p...
a) Früherer Inhaber haftet weiter, § 26 HGB b) Neuer Inhaber haftet, § 25 I 1 HGB. - Auch mit Privatvermögen. - Gesetzlicher Schuldbeitritt (§§ 421 ff. BGB). - Ausschluss nach § 25 II HGB möglich. II. Haftung ohne Firmenfortführung, § 25 III HGB. - Keine

Gesetzesänderung bei der Abzinsung von ... - Deloitte

https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/de/Documents/human-capital/Abzin...
Pensionsrückstellungen. Die vom Bundeskabinett beschlossene Neuregelung wurde am 18. Februar 2016 vom Bundestag verab- schiedet. Darin enthalten ist die handelsrechtliche. Regelung zur Bestimmung des HGB-Rechnungszinses nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB. Absc


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HGB § 26 Verjährung gegenüber Veräußerer - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_26/
26.11.2001 - 26 Verjährung gegenüber Veräußerer [1]. (1) 1Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts aufgrund der Fortführung der Firma oder aufgrund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet de

Haftung Erwerber bei Firmenfortführung, § 25 HGB - Juracademy

https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/haftung-erwerber-firm...
Zeitlich ist die Haftung begrenzt gemäß § 26 HGB, da eine unbegrenzte Nachhaftung des Veräußerers trotz Geschäfts- und Firmenfortführung durch den Erwerber vor allem bei Dauerschuldverhältnissen nicht sachgerecht wäre. Ansprüche gegen den Veräußerer verj

Die Haftung nach §§ 25 und 28 HGB - Wissensdatenbank ...

http://wdb.fh-sm.de/UR1HaftungHGB
30.06.2013 - Keine Begrenzung der Nachhaftung, § 26 HGB. Der Erwerber haftet nur für Ansprüche, die 5 Jahre nach der Eintragung fällig werden. Ansonsten haftet der frühere Geschäftsinhaber. Sonstige Verjährungsregeln für Ansprüche bleiben bestehen. Recht

HGB 3, Straube: § 26 HGB (Schuhmacher): RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p26
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Schuhmacher. Zitiervorschlag, Schuhmacher in Straube, HGB3 § 26 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...

285 Nr. 26 HGB - Haufe

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/bertrambrinkman...
Rz. 445 Der mit dem BilMoG eingeführte § 285 Nr. 26 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 18 HGB verpflichtet solche Unt bzw. Konzerne, die mehr als 10 % der Anteile oder Anlageaktien an inländischem Investmentvermögen i. S. v. § 1 InvG oder vergleichbaren ausländis


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Dritter Abschnitt: Handelsfirma › § 26

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 26 HGB
    § 26 Abs. 1 HGB oder § 26 Abs. I HGB
    § 26 Abs. 2 HGB oder § 26 Abs. II HGB

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