§ 29 HGB
Paragraph 29 Handelsgesetzbuch

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


Benachbarte Paragraphen


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HGB - Einzelunternehmung Fallstudie - Berufsbildung NRW

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17, 18, 19, 29, 30 HGB). h) Auf welchen Namen ist das Konto zu eröffnen? (§ 17 HGB). i) Beschreiben Sie die Legitimationsprüfung. Nach der Kontoeröffnung bittet Luisa Uhlmann um die Einräumung eines Kontokorrentkredites von 80.000,00 EUR. Zur Beurteilung


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Größenabhängige Erleichterungen gem. § 288 HGB für kleine ...

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§ 29 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48504.htm
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

HGB § 29 Anmeldepflicht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_29/
18.07.2017 - Dritter Abschnitt: Handelsfirma. § 29 Anmeldepflicht [1]. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befi

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Handelsgesetzbuch: HGB | Oetker | 5. Auflage, 2017 | Buch | beck ...

http://www.beck-shop.de/oetker-handelsgesetzbuch-hgb/productview.aspx?product=1...
Oetker, Handelsgesetzbuch: HGB, Kommentar, 2017, Buch, Kommentar, 978-3-406-70829-9, portofrei.


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Dritter Abschnitt: Handelsfirma › § 29

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 29 HGB
    § 29 Abs. 1 HGB oder § 29 Abs. I HGB

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