(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.
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20.12.2017 - 16-18. HGB 10. 10.01.18. Einführungstutorium / Prof. Schöck (2. Klausur). Di, 13.02.18. 16-18. HGB 10. 06.02.18. Arabisch I u. III / M. Fouad. Mi, 07.02.18. 10-12. HNC 20. 04.02.18. Arabisch I / Dr. Bouras-Ostmann, Gr. A. 1.Zwischenklausur,
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30.09.2015 - Zusammengefasster Lagebericht. Der Lagebericht der Siemens AG und der Konzernlagebericht sind nach § 315. Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 298. Abs. 3 HGB zusammengefasst und im. Siemens-Geschäftsbericht 2015 ver- öffentlicht. Der Jahresabschl
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07.01.2015 - tung über latente Steuern nach § 285 Nr. 29 HGB-E mehr vor. Gleichwohl fügt der RegE BilRUG § 285 Nr. 30 HGB-E ein, aus dem sich nun die quan- titative Berichterstattungspflicht über Steuersalden und deren Verän- derungen im Geschäftsjahr da
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285 Nr. 29 HGB. Angaben zu latenten Steuern. § 285 Nr. 30 HGB. Angaben zu latenten Steuern. § 285 Nr. 32 HGB. Angaben zu periodenfremden Aufwendungen und. Erträge. § 285 Nr. 33 HGB. Angaben zu Vorgängen von besonderer Bedeutung. § 285 Nr. 34 HGB. Nennung
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18.07.2017 - 30 Ausschließlichkeit der Firma; Unterscheidbarkeit. (1) Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen
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Die gewählte Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, § 30 HGB. Das Registergericht prüft diese Voraussetzungen von Amts weg
https://www.hgb-hamm.de/service-fuer-mieter/service-notdienst/
Rohrreinigung, Fa. Brüggemann, 02381 30 30 30. Kabelfernsehen/Radio, Tele Columbus, 030 33 888 000. Schlüsseldienst, Fa. Schroeder & Sohn, 02381 980 140. ab 17 Uhr, 0151 213 648 52. Fenster und Türen, Fa. Schroeder & Sohn, 02381 980 140. ab 17 Uhr, 0151
https://www.hgb-hamm.de/unternehmen/hgb-100-jahre-chronik/
100 Jahre Gestaltung im Dienste der Stadt. Hamm heißt soviel wie »Stück Land zwischen zwei Flüssen«. Die zwei Flüsse, das weiß hier jedes Kind, heißen Lippe und Ahse. Doch das »Stück Land« dazwischen ist den engen Grenzen längst entwachsen. Verglichen mi