§ 30 HGB
Paragraph 30 Handelsgesetzbuch

(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.


(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.


(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.


(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Klausuraufsichten im SS 2012

http://www4.rz.rub.de/imperia/md/content/orient/klausuren_1._termine_ohne_aufsi...
20.12.2017 - 16-18. HGB 10. 10.01.18. Einführungstutorium / Prof. Schöck (2. Klausur). Di, 13.02.18. 16-18. HGB 10. 06.02.18. Arabisch I u. III / M. Fouad. Mi, 07.02.18. 10-12. HNC 20. 04.02.18. Arabisch I / Dr. Bouras-Ostmann, Gr. A. 1.Zwischenklausur,

Jahresabschluss der Siemens AG zum 30. September 2015

https://www.siemens.com/investor/pool/de/investor_relations/Siemens_sag2015_d.p...
30.09.2015 - Zusammengefasster Lagebericht. Der Lagebericht der Siemens AG und der Konzernlagebericht sind nach § 315. Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 298. Abs. 3 HGB zusammengefasst und im. Siemens-Geschäftsbericht 2015 ver- öffentlicht. Der Jahresabschl

HGB direkt - PwC

https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-ausgabe-1-janua...
07.01.2015 - tung über latente Steuern nach § 285 Nr. 29 HGB-E mehr vor. Gleichwohl fügt der RegE BilRUG § 285 Nr. 30 HGB-E ein, aus dem sich nun die quan- titative Berichterstattungspflicht über Steuersalden und deren Verän- derungen im Geschäftsjahr da

(Arbeitsgliederung-Wettbewerbsrecht - Firmenmissbrauch \247\24037 ...

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/materialien/wettbewer...
Vorzugswürdig erscheint hier eine materielle Privilegierung gegenüber dem Grundsatz der Firmeneinheit. b) Unbefugt. Verstoß gegen § 18, § 19, §§ 21-24 (strittig für das Einwilligungser- fordernis der §§ 22, 24 Abs. 2), § 30 (Unterscheidbarkeit), Grundsat

Größenabhängige Erleichterungen gem. § 288 HGB für kleine ...

http://www.mader-peters.de/sites/default/files/Anhang%20Vortrag%203%20Gr%C3%B6%...
285 Nr. 29 HGB. Angaben zu latenten Steuern. § 285 Nr. 30 HGB. Angaben zu latenten Steuern. § 285 Nr. 32 HGB. Angaben zu periodenfremden Aufwendungen und. Erträge. § 285 Nr. 33 HGB. Angaben zu Vorgängen von besonderer Bedeutung. § 285 Nr. 34 HGB. Nennung


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 30 Ausschließlichkeit der Firma; Unterscheidbarkeit - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_30/
18.07.2017 - 30 Ausschließlichkeit der Firma; Unterscheidbarkeit. (1) Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen

30. Sitzung HGB-FA • DRSC Website

https://www.drsc.de/termine/30-sitzung-hgb-fa/
Top, Start, Thema, Dokumente. 14, 15:15, Vorstellungen zur künftigen Zusammenarbeit im FA, -. 15, 16:15, Bilanzierungsfragen von Pensionszusagen. Die anhaltende Niedrigzinsphase steigert bei den Unternehmen das Interesse, die Risiken aus ihren Pensionszu

Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen

https://www.patente-stuttgart.de/index.php?page=publikationen_02005
Die gewählte Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, § 30 HGB. Das Registergericht prüft diese Voraussetzungen von Amts weg

Service & Notdienst » HGB HAMM | Wohnen in Hamm

https://www.hgb-hamm.de/service-fuer-mieter/service-notdienst/
Rohrreinigung, Fa. Brüggemann, 02381 30 30 30. Kabelfernsehen/Radio, Tele Columbus, 030 33 888 000. Schlüsseldienst, Fa. Schroeder & Sohn, 02381 980 140. ab 17 Uhr, 0151 213 648 52. Fenster und Türen, Fa. Schroeder & Sohn, 02381 980 140. ab 17 Uhr, 0151

HGB 100 Jahre Chronik » HGB HAMM | Wohnen in Hamm

https://www.hgb-hamm.de/unternehmen/hgb-100-jahre-chronik/
100 Jahre Gestaltung im Dienste der Stadt. Hamm heißt soviel wie »Stück Land zwischen zwei Flüssen«. Die zwei Flüsse, das weiß hier jedes Kind, heißen Lippe und Ahse. Doch das »Stück Land« dazwischen ist den engen Grenzen längst entwachsen. Verglichen mi


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Dritter Abschnitt: Handelsfirma › § 30

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 30 HGB
    § 30 Abs. 1 HGB oder § 30 Abs. I HGB
    § 30 Abs. 2 HGB oder § 30 Abs. II HGB
    § 30 Abs. 3 HGB oder § 30 Abs. III HGB
    § 30 Abs. 4 HGB oder § 30 Abs. IV HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net