§ 32 HGB
Paragraph 32 Handelsgesetzbuch

(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für

1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4.
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.


(2) Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

HGB direkt - PwC

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(E-DRS 32; siehe dazu ausführlich HGB direkt, Ausgabe 6, Mai 2015) enthält der endgültige Standard, abgesehen von den Erstanwendungs- und. Übergangsvorschriften (s.u.), keine materiellen Änderungen. Im Folgenden werden deshalb lediglich einzelne wesentli

HGB direkt - PwC

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27.07.2014 - in den Anhang verlagert wird, (§ 285 Nr. 31 HGB-E) sowie der Beschluss oder der Vorschlage über die Ergebnisverwendung (§ 285 Nr. 32 HGB-E). • Der RefE erweitert den Katalog des § 288 Abs. 1 HGB der von kleinen. Kapitalgesellschaften (§ 267

Konzernabschluss - Hans-Böckler-Stiftung

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Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und. International Financial Reporting Standards (IFRS). Komplett-Version. Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen für Aufsichtsräte und. Betriebsräte. Auf einen Blick … □ Der Beitrag er

HGB - Comdirect

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289a HGB zusammengefasst. Sie um- fasst die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG sowie den Corporate Governance-Bericht gemäß. Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodexes, in dessen Rahmen auch auf die Compli- ance-Standards eingegangen wird

Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital nach HGB und IFRS

https://www.hhl.de/fileadmin/LS/Accounting/Download/IRZ04-06_-_Artikel_Z_lch_Er...
Fremdkapital nach HGB und IFRS. Darstellung und Würdigung aktueller. Entwicklungen unter besonderer. Berücksichtigung des ED IAS 32 (2006). Henning Zülch, Mark-Ken Erdmann und Joyce Clark. Prof. Dr. Henning. Zülch ist Inhaber des Lehrstuhls für. Rechnung


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§ 32 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48507.htm
(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, 2. die Bestellung eines.

32. Sitzung HGB-FA • DRSC Website

https://www.drsc.de/termine/32-sitzung-hgb-fa-2/
09.06.2017 - ... den Titel „Währungsumrechnung im Konzernabschluss“ tragen. Es wird angestrebt, den Standardentwurf Ende August 2017 der Öffentlichkeit zur Kommentierung zu stellen. 32_03_HGB-FA_DRS-WU_CN.pdf · HGB-FA_32_TOP_03.mp3. 3, 12:45, Erarbeitung

Handelsgesetzbuch (HGB) 32. Auflage - k.A. (ISBN 9783423050029 ...

https://www.tauschticket.de/Handelsgesetzbuch_HGB_32_Auflage_2515992/
Handelsgesetzbuch (HGB) 32. Auflage von k.A. (ISBN 9783423050029 / ID 2515992) : Tauschen Sie dieses Buch bei Tauschticket.de. Über 1.000.000 Artikel sofort verfügbar!

HGB § 32 Insolvenz und Handelsregister - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_32/
19.12.1998 - 32 Insolvenz und Handelsregister [1]. (1) 1Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. 2Das Gleiche gilt für. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,

HGB - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Dritter Abschnitt: Handelsfirma › § 32

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 32 HGB
    § 32 Abs. 1 HGB oder § 32 Abs. I HGB
    § 32 Abs. 2 HGB oder § 32 Abs. II HGB

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