§ 33 HGB
Paragraph 33 Handelsgesetzbuch

(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.


(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.


(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.


(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.


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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Dritter Abschnitt: Handelsfirma › § 33

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 33 HGB
    § 33 Abs. 1 HGB oder § 33 Abs. I HGB
    § 33 Abs. 2 HGB oder § 33 Abs. II HGB
    § 33 Abs. 3 HGB oder § 33 Abs. III HGB
    § 33 Abs. 4 HGB oder § 33 Abs. IV HGB

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