(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
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http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r034_Dr.%20Tettinger%20HGB%20II%20S...
Die Haftung der OHG könnte sich aus § 28 I HGB ergeben. Dessen Voraussetzungen – Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns – sind erfüllt. Fraglich ist aber, ob nicht eine abweichende Vereinbarung vorliegt.
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Haftung_bei_Un...
Haftung bei Unternehmenseintritt, § 28 HGB. I. Voraussetzungen. 1. Geschäft eines Einzelkaufmanns. Kaufmannseigenschaft nötig (h.M.). 2. Entstehung einer OHG oder KG. - Eintretender muss kein Kaufmann sein. - Entstehung einer GbR nicht ausreichend (h.M.)
http://www.jura-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/HuGR/13HuGR-569-574.pdf
Allgemeines. • Unklar formuliert, weil „Eintritt“ in Geschäft eines. Einzelkaufmanns Neugründung einer. Personenhandelsgesellschaft darstellt. • Bei unbeschränkter Haftung OHG, § 105 Abs. 1 HGB, bei beschränkter Haftung KG, § 161 HGB. • § 28 HGB ist lex
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_Examinatorium_HandelsR_Fol...
28 Abs. 1 HGB und § 176 Abs. 1 HGB. 1. Verantwortlichkeit der KG a) Verbindlichkeit des A gegenüber K. - § 433 Abs. 1, 453 BGB (Konnektierungsanspruch gegen. Denic) zwischen A und K vereinbart. - § 275 Abs. 2 BGB. Problem: Keine Einrede erhoben, grobes M
http://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtun...
Nacherfüllungsanspruch des K (+)>. 2. Haftung der Syntec KG für diesen Anspruch gemäß § 28 I HGB a) einzelkaufmännisches Unternehmen i.S.v. §§ 1 ff. HGB hier Kaufmann (+), jedenfalls Eintragung gemäß § 2 HGB. ⇨ Prüfung des § 1 II HGB entbehrlich b) Einbr
https://www.caemmerer-lenz.de/images/die%20haftung%20nach%20%C2%A7%C2%A7%2025%2...
Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB). • Voraussetzungen: o Handelsgewerbe eines Einzelkaufmanns o Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist, also Entstehung einer oHG oder KG o Fortführung der Firma unerhebli
https://jura-online.de/learn/eintritt-in-das-geschaeft-eines-einzelkaufmanns-28...
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http://wdb.fh-sm.de/UR1HaftungHGB
30.06.2013 - Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung. - gem. § 25 Abs. 1 HGB Voraussetzungen: Handelsgewerbe. Voraussetzung ist ein Handelsgeschäft, d. h. der bisherige Unternehmensträger muss gem. §§1ff. HGB ein Kaufmann sein. Erwerb unter Lebenden.
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/handelsrecht/1-teil-h...
28 HGB regelt speziell den Fall der Schuldenhaftung und des Forderungsübergangs für den Fall eines solchen Eintritts, der die Gesellschaft erst konstituiert. Nicht erfasst ist der Fall, in dem ein neuer Gesellschafter in eine bereits bestehende Personenh
https://dragonpuncher.wordpress.com/tag/prufungsschema-%C2%A7-28-hgb/
Beiträge über Prüfüngsschema § 28 HGB von dragonpuncher.
https://www.zip-online.de/heft-3-1983/zip-1983-259-die-haftung-fuer-altschulden...
Nach § 130 HGB haftet, wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, gleich den anderen Gesellschaftern gem. §§ 128 und 129 HGB für die Altschulden der Gesellschaft. Tritt jemand als Gesellschafter in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die