§ 401 HGB
Paragraph 401 Handelsgesetzbuch

(1) Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt hat der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu einem günstigeren als dem nach § 400 sich ergebenden Preise ausführen konnte, dem Kommittenten den günstigeren Preis zu berechnen.


(2) Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß der erteilten Kommission an der Börse oder am Markte ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen.


Benachbarte Paragraphen


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Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode - Regelungen nach HGB (C 401). Publikations-Art: Beitrag in Handbuch; Autoren: Hachmeister, Dirk / Beyer, Beyer; Erscheinungsjahr: 2011; Veröffentlicht in: Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung; Herausgeber


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft › § 401

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 401 HGB
    § 401 Abs. 1 HGB oder § 401 Abs. I HGB
    § 401 Abs. 2 HGB oder § 401 Abs. II HGB

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