(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.
(3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.
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Haben-Konto. Soll-Betrag. Haben-Betrag. Buchungs-. satz. (1 Punkt). Beträge. (1 Punkt). Gesamt. 1. 0700. 2600. an. 4400. 117.100. 22.249. 139.349. 2. 3001. an ... zum Umlaufvermögen (UV) wegen der Verkaufsabsicht (§ 247 II HGB Umkehrschluss); daher finde
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Erben; § 139 HGB für persönlich haftende Gesell- schafter). • qualifizierte (oder beschränkte) Nachfolgeklausel (=. Fortsetzung mit einem/bestimmten Erben). – keine erbrechtliche Bindung der Gesellschafter. – Übereinstimmung Erb-/Gesellschaftsrecht erfor
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I. Vorweggenommene Nachlassteilung durch Sondererbfolge? 6. II. Belastung des Nachlasses mit neuen Gesellschaftsverbindlichkeiten? 8. III. Rückwirkende Eintrittshaftung durch die erbrechtliche Nachfolge? 12. IV. Verbleibende Haftungsrisiken bei § 139 Abs
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a) Existenz der KG ? … (+) aa) KG rechtsfähige Wirkungseinheit (+) nach §§ 124, 161 II HGB bb) zunächst allerdings oHG; könnte KG geworden sein nach § 139 HGB … (+). - Vererblichkeit des Anteils (+) laut gesellschaftsvertraglicher Bestimmung. - F Erbe (+
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Rz. 537 Nach den Regelungen in § 139 HGB hat der Erbe des Gesellschafters einer OHG oder KG die auf drei Monate befristete Möglichkeit, sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig zu machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils di
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Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Koppensteiner. Zitiervorschlag, Koppensteiner in Straube, HGB3 § 139 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...
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