§ 155 HGB
Paragraph 155 Handelsgesetzbuch

(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.


(2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine Anwendung.


(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

(DRS XX) Kapitalkonsolidierung - Deutsches Rechnungslegungs ...

https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/23_13b_HGB-FA_E-DRS30.pdf
22.05.2015 - Konzernabschluss). Alle interessierten Personen und Organisationen sind zur Stellungnahme bis zum 22. Mai 2015 aufgefordert. Die Stellungnahmen werden auf unserer Homepage veröffentlicht, sofern das nicht ausdrücklich abgelehnt wird. 23. Sit

Haftungsrisiken für Publikumskommanditisten/Treugeber in

http://www.zpanwaelte.de/fileadmin/user_upload/publikationen-vortraege/ra-prof-...
Kommanditisten die auf §§155 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB gestützte. Rückzahlungsverpflichtung nicht unter Verweis auf§ 167 Abs. 3 HGB ablehnen könnten. Außerdem ist jedenfalls hinsichtlich der Komplementär-GmbH selbst §. 73 GmbHG zu beachten.-Danach dürfen wä

Lösung Beispiel 12

http://www.jura-uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/GesRWiWi/GesRWiwi5.pdf
Stimm- und Zustimmungsrecht, § 118 HGB. - Kündigungsrecht, § 132 HGB. - Informationsrecht, vgl. § 716 BGB. • Vermögensrechte. - Gewinnbezugsrecht, § 121 HGB. - Entnahmerecht, § 122 HGB. - Abfindungsrecht, § 738 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB. - Recht auf

Buch Diss 23.08.2011_buch 0.9 - IAS Plus

https://www.iasplus.com/de/binary/documents/1111dissertationhenkel.pdf
23.08.2011 - Dr. Knut Henkel. Eine unternehmenstypenspezifische. Synopse der Rechnungslegungsunter- schiede von Finanzinstrumenten nach. IFRS und HGB. - Unter besonderer Berücksichtigung der Rech- nungslegungsänderungen der Jahre 2008 und 2009. (Finanzkr

Handelsgesetzbuch: HGB - ReadingSample - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-504-45514-9_L.pdf
HGB. Kommentar zu Handelsstand, Handelsgesellschaften, Handelsgeschäften und besonderen. Handelsverträgen (ohne Bilanz-, Transport- und Seerecht). .... ternationale Zuständigkeit für Ansprüche nach § 128 HGB, ZZP 2013, 335; Haas/Müller, Die. Reichweite .


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 155 Verteilung des Liquidationsvermögens - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_155/
18.07.2017 - 155 Verteilung des Liquidationsvermögens. (1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz ergeben, unter

XII Beendigung der Gesellschaft – Gesellschaftsrecht / 3.3.7 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/xii-beendigung-der-g...
Rz. 1637 Mit Beendigung der Abwicklung haben die Gesellschafter einen Anspruch auf Verteilung des Liquidationsüberschusses, soweit ein solcher vorhanden ist, § 155 Abs. 1 HGB. Bereits während der Abwicklung können die Gesellschafter einen Anspruch auf Zw

Offene Handelsgesellschaft: §§ 105-160 HGB - vpmk Rechtsanwälte

https://www.vpmk.de/de/gesetzestexte-gesellschaftsrecht/offene-handelsgesellsch...
155. (1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen. (2) Das während de

HGB: Offenlegung von Jahresabschlüssen in der Insolvenz | karus ...

https://steuer-karus.de/info/insonews/hgb-offenlegung-von-jahresabschlussen-der...
Gegen die Festsetzung des Ordnungsgelds ist innerhalb von 2 Wochen die sofortige Beschwerde gegeben. In Insolvenzverfahren soll die Offenlegungspflicht als Annex der Rechnungslegungspflicht nach § 155 InsO den Insolvenzverwalter treffen (so z.B. Münster/

LG Bonn: § 335 HGB ist verfassungsgemäß - Pflicht - Betriebs-Berater

http://betriebs-berater.ruw.de/bilanzrecht/urteile/-335-HGB-ist-verfassungsgema...
24.07.2008 - Nach § 155 Abs. 1 S. 1 InsO bleiben die Pflichten des Schuldners zur Rechnungslegung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Rechnungslegungspflicht des § 325 Abs. 1 S. 1 HGB trifft die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Fünfter Titel: Liquidation der Gesellschaft › § 155

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 155 HGB
    § 155 Abs. 1 HGB oder § 155 Abs. I HGB
    § 155 Abs. 2 HGB oder § 155 Abs. II HGB
    § 155 Abs. 3 HGB oder § 155 Abs. III HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net