§ 157 HGB
Paragraph 157 Handelsgesetzbuch

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.


(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.


Benachbarte Paragraphen


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§ 157 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

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(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem.

§ 157 HGB, Eintragung ins Handelsregister. Verwaltung der Bücher ...

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(2) 1Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. 2Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk di

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  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Fünfter Titel: Liquidation der Gesellschaft › § 157

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 157 HGB
    § 157 Abs. 1 HGB oder § 157 Abs. I HGB
    § 157 Abs. 2 HGB oder § 157 Abs. II HGB
    § 157 Abs. 3 HGB oder § 157 Abs. III HGB

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