§ 160 HGB
Paragraph 160 Handelsgesetzbuch

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.


(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.


(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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d) Rechtsvernichtende Einwendung, § 160 HGB. Die Rechtsfolge der fehlerhaften Gesellschaft ist, dass diese zwar wirksam begründet ist, das Rechtsverhältnis aber jederzeit ex nunc durch Auflösung der Gesellschaft oder durch Austritt des Gesellschafters au

Folie 18 - Leitsätze zur Kommanditistenhaftung

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Eintragung (§ 176 II HGB) immer erst handeln nach erfolgter HR-Eintragung! • Haftung der ausscheidenden Kommanditisten: Die. Nachhaftung nach § 160 HGB trifft auch den ausscheidenden Kommanditisten, wenn er. - vor dem Ausscheiden seine Einlage nicht erbr

Das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz - Haftungsbegrenzung für aus ...

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Die Enthaftung kommt nach § 160 Abs. 3 HGB n.F. auch dem aus der persönlichen Haftung in die Kommanditistenstellung wechselnden Gesellschafter zugute. Im Fall einer Gesellschaftsauflösung bleibt es bei der fünfjährigen Verjährung zu. Gunsten der bisherig

Examenskurs: Gesellschaftsrecht

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Vertiefung HGB-GesR 2.1.1 - Uni Trier

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HGB § 160 Haftung des Gesellschafters - NWB Datenbank

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160 Haftung des Gesellschafters [2]. (1) 1Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn

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  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel: Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung. › § 160

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 160 HGB
    § 160 Abs. 1 HGB oder § 160 Abs. I HGB
    § 160 Abs. 2 HGB oder § 160 Abs. II HGB
    § 160 Abs. 3 HGB oder § 160 Abs. III HGB

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