(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
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http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
d) Rechtsvernichtende Einwendung, § 160 HGB. Die Rechtsfolge der fehlerhaften Gesellschaft ist, dass diese zwar wirksam begründet ist, das Rechtsverhältnis aber jederzeit ex nunc durch Auflösung der Gesellschaft oder durch Austritt des Gesellschafters au
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ws_08...
Eintragung (§ 176 II HGB) immer erst handeln nach erfolgter HR-Eintragung! • Haftung der ausscheidenden Kommanditisten: Die. Nachhaftung nach § 160 HGB trifft auch den ausscheidenden Kommanditisten, wenn er. - vor dem Ausscheiden seine Einlage nicht erbr
http://ediss.sub.uni-hamburg.de/volltexte/2002/561/pdf/Zusammenfassung.pdf
Die Enthaftung kommt nach § 160 Abs. 3 HGB n.F. auch dem aus der persönlichen Haftung in die Kommanditistenstellung wechselnden Gesellschafter zugute. Im Fall einer Gesellschaftsauflösung bleibt es bei der fünfjährigen Verjährung zu. Gunsten der bisherig
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Wintersemester_2012_13/Exa...
bindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 HGB). Gesellschafter, die neu eintreten, haften auch für bei ihrem Eintritt bestehende Verbindlichkeiten (§ 130 HGB). Gesellschafter, die aus der. Gesellschaft austreten, haften gemäß der Regelung in § 160 HGB für w
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/ProfHSchmidt/WS_16-17_HGB-GesR...
23.01.2017 - 160 HGB gilt auch im Fall der Anteilsübertragung, sofern der ehemals Vollhafter auf die Stellung eines beschränkt Haftenden zurücktritt, § 160 Abs. 3. • Für Neuverbindlichkeiten haftet der ausgeschiedene. Gesellschafter nicht mehr. Vertiefun
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_160/
160 Haftung des Gesellschafters [2]. (1) 1Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn
http://www.iww.de/bbp/archiv/haftung-nachhaftungsrisiken-fuer-ohg-gesellschafte...
12.02.2008 - Während diese Situation den Betroffenen für den Zeitraum, in dem sie Gesellschafter sind, üblicherweise geläufig ist, ist es deutlich weniger bekannt, dass eine Haftung auch noch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft gegeben ist. Nach § 160
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24.04.2006 - Guten Tag, im Juli 2003 wurde von A, B und C eine GbR gegründet. Dabei handelt es sich um einen Lebensmittelhandel mi... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.
http://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/professuren/hammen/item4/download_lehre/Unte...
Download - Lehre · Unterschied § 160 HGB - § 26 HGB.pdf · Download - Publikationen. Kontakt. Professur für Bürgerliches Recht, Handel- und Wirtschaftsrecht, Deutsches und Europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht. Licher Straße 76 35394 Gießen. Lehrstuhli