§ 159 HGB
Paragraph 159 Handelsgesetzbuch

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.


(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.


(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.


(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Mieter GbR: Verjährt der Ausgleichanspruch gegen den ... - ACLANZ

https://www.aclanz.de/wp-content/uploads/2011/11/Info-M-9-11-399.pdf
berechnet. § 159 HGB Ansprüche gegen einen Gesellschafter. (1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlich- keiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflö- sung der Gesellschaft, … § 160 HGB Haftung des ausscheidenden Gesell

Das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz - Haftungsbegrenzung für aus ...

http://ediss.sub.uni-hamburg.de/volltexte/2002/561/pdf/Zusammenfassung.pdf
Frühere Gesetzeslage. § 159 HGB a.F. beinhaltete eine Verjährungsregelung. Fünf Jahre nach. Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters konnte dieser sich auf die. Verjährungseinrede berufen und so die Nachhaftung zeitlich begrenzen. Die. Verj

Verjährungsfristen

http://www.rabraeunig.de/download/verjaehrungsfristen.pdf
113 III HGB. 3 Monate. Zeitpunkt, in dem die übrigen Gesell- schafter von dem Abschluß des Ge- schäfts Kenntnis erlangten spätestens. 5 Jahre. Entstehung der Ansprüche. Ansprüche gegen einen Gesellschafter. (OHG, KG) aus Verbindlichkeiten der. Gesellscha

Nachhaftung des ausgeschiedenen Komplementärs ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-54249?all=False
27.06.2016 - HGB § 128, § 159 Abs. 1, Abs. 3, § 160, § 161 Abs. 1, Abs. 2. GewStG § 18. Leitsätze: 1 Ein gesetzlicher Haftungstatbestand kann sich nicht nur aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Steuerrechts ergeben, sondern auch aus zivilrechtlich

1. Handelsrecht

http://www.cksteuern.de/verjaehrungsfristen_hrecht.pdf
II HGB gilt dies auch für die nämlichen Ansprüche gegen einen Gesellschafter einer KG. Beachte: Regelungen betreffend die. Hemmung und den Neubeginn der Verjährung in § 159 IV. HGB! 2.2 Wechsel- und ScheckG. Anspruch. §§. Frist. Fristbeginn. 19. Wechselm


Webseiten zum Paragraphen

XII Beendigung der Gesellschaft – Gesellschaftsrecht / 6 Forthaftung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/xii-beendigung-der-g...
Rz. 1650 Auch nach Auflösung und Vollbeendigung der Gesellschaft haften die Gesellschafter gem. §§ 128 ff., 171 f., 176 HGB für die noch offenen Gesellschaftsverbindlichkeiten fort. In diesem Fall sieht § 159 HGB jedoch eine fünfjährige Sonderverjährung

HGB § 159 Verjährung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_159/
159 Verjährung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter [2]. (1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellscha

HGB 3, Straube: § 159 HGB (Koppensteiner): RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p159
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Koppensteiner. Zitiervorschlag, Koppensteiner in Straube, HGB3 § 159 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...

Die Haftung des BGB-Gesellschafters und die Verjährung | Rechtslupe

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die-haftung-des-bgb-gesellschafters-und-di...
09.02.2010 - Im Gegenteil zeigt sich gerade an dem auf die BGB-Gesellschaft analog anzuwendenden Haftungsmodell der §§ 128 ff. HGB, dass eine abgekürzte persönliche Verjährungsfrist zugunsten des Gesellschafters entsprechend § 159 HGB grundsätzlich nur i

BFH-Urteil vom 26.8.1997 (VII R 63/97) BStBl ... - BFH-Entscheidung

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1997/XX970745.HTM
BFH-Urteil vom 26.8.1997 (VII R 63/97) BStBl. 1997 II S. 745. 1. Die Frist, innerhalb derer ein Umsatzsteuerhaftungsbescheid gegen den Gesellschafter einer aufgelösten GbR ergehen kann, richtet sich nach den analog anzuwendenden Vorschriften des § 159 HG


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Sechster Titel: Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung. › § 159

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 159 HGB
    § 159 Abs. 1 HGB oder § 159 Abs. I HGB
    § 159 Abs. 2 HGB oder § 159 Abs. II HGB
    § 159 Abs. 3 HGB oder § 159 Abs. III HGB
    § 159 Abs. 4 HGB oder § 159 Abs. IV HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net